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& 2. Alle Apotheker haben sich daher bis zum 1sten November mit den erforderlichen
geaichten Landesgewichtsstücken für den Handverkauf zu versehen und die etwa vorhandenen,
dem bisherigen Handelsgewichte entsprechenden alten Gewichte zu entfernen.
83. Die für den Handverkauf bestimmten Gewichte sind gesondert von den Medicinal-
gewichten und dergestalt aufzubewahren, daß keine Verwechselungen vorkommen können.
& 4. Die Apothekenrevisoren haben bei den Revisionen auf die Ausführung vorstehen-
der Bestimmungen Rücksicht zu nehmen, in den Bereich ihrer Prüfung auch die Richtigkeit der
Gewichte für den Handverkauf zu ziehen und jede hierbei gemachte, mit den Bestimmungen des
Gesetzes, der Verordnung und der Aichordnung vom 1 2ten März 1858 nicht im Einklange
stehende, Wahrnehmung bei der nach § 18 der Verordnung vom 1 2ten März 1858 für die
Aufsicht über das Gewichtswesen competenten Wohlfahrtspolizeibehörde behufs weiterer Erör-
terung zur Anzeige zu bringen.
5. Abgesehen von der im §& 4 angeordneten Controle der Apothekenrevisoren unterliegen
die Apotheker rücksichtlich der im Handverkaufe benutzten Gewichte und Maaße ohne Unterschied
den allgemeinen Vorschriften und der im § 18 fg. der Verordnung vom 1 2ten März 1858
angeordneten Aufsicht der Wohlfahrtspolizeibehörde.
Dresden, den 25sten September 1858.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Kohlschütter. Demuth.
77) Deecret
wegen Bestätigung der Statuten des Oberhohndorf-Schader Steinkohlenbauvereins;
vom 25sten September 1858.
De. Ministerium des Innern hat im Einverständnisse mit dem Justizministerium den Statuten
des Oberhohndorf-Schader Steinkohlenbauvereins die nachgesuchte Bestätigung mit der Wirkung
ertheilt, daß den Bestimmungen derselben allenthalben genau nachgegangen werden soll.
Hierüber ist gegenwärtiges
Decret
ausgefertigt und unter Beidruckung des Ministerialsiegels vollzogen worden.
Dresden, den 25 ten September 185 8.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Kohlschütter. Demuth.