Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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treffende Behörde einzusammeln, durchzusehen und auffallende Irrthümer darin zu berichtigen. 
Darauf ist nächst Beantwortung der auf die Gebäude bezüglichen Fragen die auf der Haus- 
liste angebrachte Controltabelle auszufüllen. 
Die Hauslisten sind vom Hausbesitzer oder dessen Stellvertreter, der sich dabei als Admi- 
nistrator oder Pächter zu bezeichnen hat, oder der verwaltenden Behörde zu unterzeichnen und 
nebst den sämmtlichen Haushaltungslisten an die Ortsobrigkeit zurückzugeben. 
&4. Für Anstalten von zahlreichem Personalbestande werden den Besitzern, Directoren 
oder Administratoren besondere sogenannte Extralisten ausgehändigt, in welche lediglich diejeni- 
gen Bewohner einzutragen sind, welche nur vorübergehenden freiwilligen oder unfreiwilligen 
Aufenthalt in der Anstalt haben, also 
in Gasthäusern . . . . die Fremden, 
in Erziehungs- und Lehranstalten . . . . die Pfleglinge und Zöglinge, 
in Heilanstalten . . . . die Kranken, 
in Versorgungsanstalten . . . . die Versorgten, 
in Armenhäusern . . . . die Armen, 
in Gefängnissen und Strafanstalten . . . . die Gefangenen, 
in Casernen . . . die unverheiratheten Militärpersonen, ausschließlich aller Officiere. 
Diese Extralisten, sammt den auf einigen derselben befindlichen besonderen Fragen über 
Armen= und Gefängnißwesen sind von den Besitzern, Administrateren und Directoren der be- 
treffenden Anstalten selbst auszufüllen und zu unterzeichnen. 
Dagegen sind die auf die im Gebäude selbst dauernd wohnenden Besitzer, Beamten und 
Angestellten aller Grade — in den Casernen auf die verheiratheten Unterofficiere, sämmtliche 
Officiere und Casernenbeamten — bezüglichen Angaben auf gewöhnlichen, seiner Zeit einzu- 
sammelnden Haushaltungslisten zu bewirken. 
§ 5. Außer den auf die Volkszählung bezüglichen Listen wird wegen der aufzunehmen- 
den Viehzählung gleichzeitig durch die Obrigkeit einem jeden Grundbesitzer, welcher, abge- 
sehen von dem Besitze eines oder mehrerer Gebände, Feld, Wiesen, Obst= oder Gemüsegärten, 
Weinberge oder Wald besitzt: 
eine Viehzählungsliste 
ausgehändigt. 
In die Viehzählungslisten ist durch jeden Viehbesitzer der Viehbestand an dem Tage der 
Ausfüllung gewissenhaft einzutragen, oder der Mangel eines solchen durch Vacat zu bemerken. 
6. Die Haushaltungslisten (§ 2), Hauslisten (§ 3), Extralisten (§ 4), Viehzähl- 
ungslisten (§ 5) werden vom statistischen Bureau des Ministeriums des Innern für die Städte, 
deren Stadträthen die Sicherheitspolizei zusteht, den Polizeibehörden dieser Städte direct, für 
alle übrigen Orte des Landes aber den Gerichtsämtern in Ortspagqueten in der erforderlichen
	        
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