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verschiedene Epochen gewählt werden; es darf jedoch der jährliche Gesammtbetrag aller für ihn
erworbenen Renten die Summe von 200 Thalern nicht übersteigen.
2) Neue Einlagen für einen bereits Versicherten können unter Mitüberreichung des Ein-
lagebuchs bei jeder der § 1,2 bezeichneten Provinzialeinnahmen oder auch unmittelbar bei der
Altersrentenbank eingezahlt werden.
3) Sollen jedoch dergleichen neue Einlagen unter anderen Bedingungen, als die früheren,
gemacht werden, so ist hierüber eine neue Erklärung (vergl. §& 3 oben) mit einzureichen.
Eine neue Declaration ist auch in dem Falle erforderlich, wenn ein Versicherter, zu dessen
Gunsten von einer dritten Person (einem Schenkgeber 2c.) bereits Einlagen gemacht worden
sind, aus eignen Mitteln für sich noch weitere Einlagen einzahlen will, selbst wenn er es
unter den nämlichen Bedingungen wie der Schenkgeber thun will.
4) Die bis dahin bereits gemachten Einlagen bleiben (vergl. 9 4,2 und § 5,2 des Ge-
setzes) den früheren in Bezug auf sie abgegebenen Erklärungen und gestellten Bedingungen
unterworfen.
. 10 Die Einzahlungen können nach Belieben in bestimmten Terminen regelmäßig
wiederholt werden, oder auch zu jeder anderen Zeit (vergl. oben § 2) erfolgen.
2) Selbst in dem Falle, wenn die Liquidation (Feststellung) der Rente nach erfülltem
55 sten oder 6 Osten Lebensjahre des Versicherten bereits stattgefunden haben sollte, kann Letzterer
bis zum erfüllten 6 Osten oder 65sten Jahre, jedoch unter Beobachtung der Bestimmung am
Schlusse § 11, Absatz 2 des Gesetzes, noch weitere Einzahlungen machen, um seine Rente
bis auf das zulässige Maximum (§ 7 des Gesetzes) zu bringen oder doch zu erhöhen.
3) Nach § 3,2 des Gesetzes sind die einzelnen Einlagen ohne Bruchtheilthaler zu machen.
Eine Ausnahme hiervon ist blos in dem Falle zulässig, wenn durch eine einmalige oder
durch eine Ergänzungseinlage die höchste Rente von 200 Thalern erworben werden soll.
§ 9. Wer die im § 6 des Gesetzes ausnahmsweise nachgelassene frühere Liquidation und
Verabreichung der Rente (Invalidenrente) in Anspruch nehmen will, hat durch ein Zeugniß
der betreffenden Ortsobrigkeit nachzuweisen, daß er, und zwar erst nachdem er bereits bei der
Altersrentenbank versichert gewesen, erwerbsunfähig und in Folge dessen unterstützungs-
bedürftig geworden ist. Dieser Nachweis ist nebst dem Einlagebuche unter Bezeichnung des
Lebensalters, von welchem ab die Invalidenrente ihren Lauf beginnen soll (vergl. §& 6 des
Gesetzes), durch eine der § 1,2 oben bezeichneten Provinzialeinnahmen oder auch unmittelbar
bei der Altersrentenbankverwaltung einzureichen. Dafern letztere den Fall zu Gewährung der
Invalidenrente nicht geeignet findet, hat sie solches dem Versicherten unter Angabe der Gründe
zu eröffnen. Dagegen ist im Genehmigungsfalle die Invalidenrente nach 621, 2 gegenwärtiger
Verordnung zu liquidiren.