Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1858. (24)

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0. 
Kommt der Fall vor, daß Fluren oder Grundstücke, auf welchen ein Jagdrecht in Anspruch 
genommen wird, mit anderen, diesem Rechte nicht mit unterliegenden Fluren, z. B. die Flur 
des Dorfes M, auf der das Rittergut A die Jagd anmelden will, mit der Flur des Dorfes 
XN, auf welcher dem Staatsfiscus das Jagdrecht zugestanden hat, zu einem in Gemäßheit der 
Verordnung vom 1 3ten Mai 1851 gebildeten gemeinschaftlichen Jagdbezirke vereinigt sind, 
so ist solches in Spalte 6 der Anmeldungsschrift zu erwähnen und es sind die anderen Ort- 
schaften oder Fluren, die zu diesem Jagdbezirke mit gehören, namentlich aufzuführen. 
Will ein Jagdberechtigter bei Rückforderung des Jagdrechts zugleich auf dessen Ablösung 
antragen, so hat er solches in Spalte 5 der Anmeldungsschrift zu bemerken. Entgegengesetzten. 
Falls ist diese Spalte durch einen Querstrich auszufüllen. 
& S Die im 7 des Gesetzes gedachte Zufertigung des Antrags auf Rückgabe eines Zu 67 des 
Jagdrechts (Anmeldungsschrift) ist bei solchen Jagdrechten, welche sich auf Grundstücke beziehen, Gesetzes. 
die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirke gehören, mit der an die Verpflichteten zu erlassenden 
Vorladung zu dem anzuberaumenden Verhandlungstermine zu verbinden und in der im & 9 
dieser Verordnung gedachten Maaße zu bewirken. 
Dagegen geschieht rücksichtlich solcher Jagdrechte, welche sich auf Grundstücke beziehen, die 
nicht zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirke gehören, die Zufertigung in der im ersten Ab- 
schnitte des § 7 des Gesetzes vorgeschriebenen Maaße und es ist zu selbiger das von dem Jagd- 
berechtigten nach 6& dieser Verordnung mit einzureichende Duplicat der Anmeldungsschrift zu 
verwenden. 
Hat der Jagdberechtigte auf Ablösung des zurückgeforderten Jagdrechts in Gemäßheit der 
Bestimmung unter a im §& 4 des Gesetzes angetragen, so fällt in der Zufertigung die Auf- 
forderung der Verpflichteten zur Erklärung über die im & 7 des Gesetzes unter 2 erwähnte 
Frage weg, und es sind dieselben rücksichtlich dieses Antrags zu bedeuten, daß im Falle der 
unterbleibenden Erklärung auf die Fragen unter 1 und 3 im 6# 7 des Gesetzes mit der Ab- 
lösung des zurückgeforderten Jagdrechts in Gemäßheit der Bestimmungen unter a im §& 4 des 
Gesetzes werde verfahren werden. 
Kommen in Folge gleichzeitiger Betheiligung eines früheren Inhabers der jagdberechtigten 
Grundstücke bei der Anmeldung (§ 1 und § 15 des Gesetzes) doppelte Anmeldungen wegen 
eines und desselben Jagdrechts vor, so ist den Verpflichteten nur die Anmeldungsschrift des 
dermaligen Besitzers des jagdberechtigten Grundstücks zuzufertigen. Sollte jevoch der frühere 
Besitzer das Jagdrecht in einem größeren Umfange, als der gegenwärtige, beansprucht haben, 
so ist die Anmeldungsschrift des Ersteren der Zufertigung beizufügen. 
& 9. Was die nach § 7 des Gesetzes in Betracht kommende Vorladung der Ver= Zu demselben 
pflichteten zu einem Verhandlungstermine anlangt, so ist dieselbe in der unter 1 im § 14 der 6 des Gesetzes,
	        
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