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Kommt der Fall vor, daß Fluren oder Grundstücke, auf welchen ein Jagdrecht in Anspruch
genommen wird, mit anderen, diesem Rechte nicht mit unterliegenden Fluren, z. B. die Flur
des Dorfes M, auf der das Rittergut A die Jagd anmelden will, mit der Flur des Dorfes
XN, auf welcher dem Staatsfiscus das Jagdrecht zugestanden hat, zu einem in Gemäßheit der
Verordnung vom 1 3ten Mai 1851 gebildeten gemeinschaftlichen Jagdbezirke vereinigt sind,
so ist solches in Spalte 6 der Anmeldungsschrift zu erwähnen und es sind die anderen Ort-
schaften oder Fluren, die zu diesem Jagdbezirke mit gehören, namentlich aufzuführen.
Will ein Jagdberechtigter bei Rückforderung des Jagdrechts zugleich auf dessen Ablösung
antragen, so hat er solches in Spalte 5 der Anmeldungsschrift zu bemerken. Entgegengesetzten.
Falls ist diese Spalte durch einen Querstrich auszufüllen.
& S Die im 7 des Gesetzes gedachte Zufertigung des Antrags auf Rückgabe eines Zu 67 des
Jagdrechts (Anmeldungsschrift) ist bei solchen Jagdrechten, welche sich auf Grundstücke beziehen, Gesetzes.
die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirke gehören, mit der an die Verpflichteten zu erlassenden
Vorladung zu dem anzuberaumenden Verhandlungstermine zu verbinden und in der im & 9
dieser Verordnung gedachten Maaße zu bewirken.
Dagegen geschieht rücksichtlich solcher Jagdrechte, welche sich auf Grundstücke beziehen, die
nicht zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirke gehören, die Zufertigung in der im ersten Ab-
schnitte des § 7 des Gesetzes vorgeschriebenen Maaße und es ist zu selbiger das von dem Jagd-
berechtigten nach 6& dieser Verordnung mit einzureichende Duplicat der Anmeldungsschrift zu
verwenden.
Hat der Jagdberechtigte auf Ablösung des zurückgeforderten Jagdrechts in Gemäßheit der
Bestimmung unter a im §& 4 des Gesetzes angetragen, so fällt in der Zufertigung die Auf-
forderung der Verpflichteten zur Erklärung über die im & 7 des Gesetzes unter 2 erwähnte
Frage weg, und es sind dieselben rücksichtlich dieses Antrags zu bedeuten, daß im Falle der
unterbleibenden Erklärung auf die Fragen unter 1 und 3 im 6# 7 des Gesetzes mit der Ab-
lösung des zurückgeforderten Jagdrechts in Gemäßheit der Bestimmungen unter a im §& 4 des
Gesetzes werde verfahren werden.
Kommen in Folge gleichzeitiger Betheiligung eines früheren Inhabers der jagdberechtigten
Grundstücke bei der Anmeldung (§ 1 und § 15 des Gesetzes) doppelte Anmeldungen wegen
eines und desselben Jagdrechts vor, so ist den Verpflichteten nur die Anmeldungsschrift des
dermaligen Besitzers des jagdberechtigten Grundstücks zuzufertigen. Sollte jevoch der frühere
Besitzer das Jagdrecht in einem größeren Umfange, als der gegenwärtige, beansprucht haben,
so ist die Anmeldungsschrift des Ersteren der Zufertigung beizufügen.
& 9. Was die nach § 7 des Gesetzes in Betracht kommende Vorladung der Ver= Zu demselben
pflichteten zu einem Verhandlungstermine anlangt, so ist dieselbe in der unter 1 im § 14 der 6 des Gesetzes,