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Altenberg] (im Verwaltungsbezirke des Stadtraths zu Dippoldiswalde) von nachbemerkten
rtraordinären Brandversicherungsbeiträge.
erordnung vom 10. December 1858.)
Gesammt-
betrag der
u erhebenden
Beiträge.
Thlr. Ng. Pf.
auf die Zeitdauer von
bezahlt am
Angabe des Cataster-
nachtrags, in welchem
die nebenbemerkte Ver-
änderung Aufnahme
gefunden, und des Zeit-
Nachtrag in Wirkung
tritt.
punkts, von welchem der
Anmerkung.
l
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3) Jeder Einrechnungstermin ist abzuschließen und wenn in Folge Anordnung der
Brandversicherungscommission nachträglich noch ertraordinäre Beiträge
zu erheben und zu berechnen sind (vergl. 8 14 der Ausführungsverordnung),
so hat der Betrag im nächsten Einrechnungstermine Aufnahme zu finden.
1. Juli 1858 bis ult.
Juni 1859
1. October 1858 bis
ult. Juni 1859
1. Januar bis ult.
Juni 1859
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berechnen, in welchem die angemeldeten Versicherungsveränderungen Aufnahme
zu finden haben.
20. October 185 8
12. December
1858
zuzurechnen
5ter Nachtrag. Wirk-
ung vom 1. Juli
1859 an
Desgleichen
Desgleichen
58“