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aber für ungültig erklärt und daß Solches geschehen, abermals in der angegebenen Weise öffent-
lich bekannt gemacht.
2c. c.
&24. Gegen das Versäumniß der in dieser Sparcassenordnung festgesetzten Fristen und
den Eintritt der angedrohten Rechtsnachtheile findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand nicht Statt.
4c. 2c.
& 13) Verordnung,
die einstweilige Nichterhebung der Zuschläge zu den directen Steuern bei den
beziehendlich auf den 1sten Mai und 15ten April laufenden Jahres anstehenden
Steuerterminen betreffend;
vom 26sten Februar 1858.
J der Allerhöchsten Verordnung vom 1 4ten December 1857, die im Jahre 1858 fort-
zuerhebenden Steuern und Abgaben betreffend (Seite 2 5 3 des Gesetz= und Verordnungsblattes
vom Jahre 1857), sind für das laufende Jahr in Gemäßheit des Verfassungs-Ergänzungs-
gesetzes vom 5ten Mai 1851 §& 6 die Grundsteuer und die Gewerbe= und Personalsteuer
nebst den Zuschlägen in gleicher Maaße, wie durch das Finanzgesetz vom 1 öten August 1855
für das Jahr 1857 bestimmt worden, auszuschreiben gewesen. Da jedoch bei dem dermalen
versammelten Landtage in Folge der günstigen finanziellen Ergebnisse der abgelaufenen Finanz-
periode für die jüngst begonnene der gänzliche Wegfall der zeitherigen Zuschläge sowohl bei
der Grund= als bei der Gewerbe= und Personalsteuer in Frage gekommen ist, gleichwohl aber
zur Zeit mit Gewißheit sich nicht übersehen läßt, ob bis zu den Steuerterminen, zu welchen
nach der angezogenen Allerhöchsten Verordnung die erstmalige Einhebung der mit ausgeschrie-
benen Zuschläge erfolgen soll, das Staatsbudget zur Verabschiedung gelangen werde, so wird,
damit nicht Steuerbeiträge zur Erhebung kommen, welche eventuell wieder zurückgezahlt werden
müßten, mit Allerhöchster Genehmigung hierdurch Folgendes verordnet:
#1. Die Erhebung der in der Allerhöchsten Verordnung vom 1 Aten December 1857
88 2 und 3 ausgeschriebenen Zuschläge
zu der Grundsteuer an Einem Pfennig für jede Steuereinheit bei dem 2ten dieß-
jährigen Steuertermine (1sten Mai)
und
zu der Gewerbe= und Personalsteuer an einem halben Jahresbetrage der ordentlichen
Steuer bei dem 1sten dießjährigen Steuertermine (15ten April)