Gegenseitige
Mittheilungen.
Zusicherung
gegenseitiger
Beförderung.
Bewahrung des
Telegraphen-
geheimnisses.
Berechtigung
zur Benutzung
der
Telegraphen.
Wohin Depe—
schen gerichtet
werden können.
(24)
und die vorhandenen Verbindungen auf einem längeren Wege eine schnellere Ueberkunft zu
erwarten steht. .
Art.4.DieMitgliederdesVereinswerdensichgegenseitigalledenTelegraphendienst
betreffenden neuen Einrichtungen und Vervollkommnungen mittheilen.
Außerdem wird jede Telegraphenverwaltung am Ende eines jeden Halbjahres allen anderen
eine Zeichnung ihres Telegraphennetzes übersenden, aus welcher die Anzahl der Drähte, sowie
die Namen der Stationen und deren Lage an den Drähten mit besonderer Bezeichnung der
Uebertragungsstationen zu ersehen und worin die für den Vereinsverkehr bestimmten Drähte
speciell bezeichnet sind, und eine kurze Beschreibung beifügen, aus welcher die Art des bezüg—
lichen Dienstbetriebs zu ersehen ist.
Von jeder Eröffnung einer neuen Telegraphenstation ist sich gegenseitig unter genauer
Bezeichnung ihrer telegraphischen Verbindung Mittheilung zu machen.
Ebenso ist jede Schließung einer Station den anderen Vereinsverwaltungen kund zu geben.
Art. 5. Die Vereinsregierungen sichern sich gegenseitig die möglichst schnelle und genaue
Ueberlieferung der von ihren Stationen angenommenen Vereinsdepeschen zu.
Außer in den vertragsmäßig festgesetzten Fällen (siehe Art. 12) dürfen Vereinsdepeschen
nicht zurückgewiesen, noch dürfen solche unterdrückt werden.
Eine Gewähr für die richtige Ueberkunft der Depeschen, sowie für deren Ueberkunft
innerhalb einer bestimmten Zeit wird nicht übernommen. Hat nach Maaßgabe der in
dem vereinbarten Reglement enthaltenen Bestimmungen eine Rückerstattung von Gebühren
wegen Verlust, Verzögerung oder Verstümmelung von Depeschen stattzufinden, so ist diejenige
Verwaltung zu Zahlung des zurückzuerstattenden Betrags verpflichtet, auf deren Linien der Verlust,
die Verzögerung oder die Verstümmelung erfolgt ist.
Jede Vereinsregierung ist befugt, einzelne oder sämmtliche Linien für alle oder für gewisse
Arten der Correspondenz zeitweise außer Betrieb zu setzen; doch soll dieß blos in den äußersten
Fällen, z. B. in Kriegszeiten 2c., geschehen.
Sobald ein solcher Fall eintritt, müssen die übrigen Vereinsregierungen hiervon in Kennt-
niß gesetzt werden.
Art. 6. Die Vereinsregierungen werden Sorge tragen, daß die Mittheilung von De-
peschen an Unbefugte verhindert und daß das Telegraphengeheimniß überhaupt in jeder Be-
ziehung auf das Strengste gewahrt werde.
Art. 7. Die Benntzung der Telegraphen der Vereinsregierungen steht Jedermann ohne
Ausnahme zu. ·
Art.8.TelegraphischeDepeschenkönnennachallenOrtenaufgegebeuwerden,wohin
die Beförderung ganz oder theilweise durch den Telegraphen möglich ist. Befindet sich am
Bestimmungsorte keine Telegraphenstation, so geschieht die Weiterbeförderung von der äußersten,