Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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oder  durch  Enderkenntniß  entschiedenen  Untersuchung  verfügt  werden.  In  diesem  Falle  ist  die
Untersuchung  zur  Vervollständigung  und  beziehendlich  anderweiten  Verhandlung  und  Entscheidung
  an  das  Gericht  erster  Instanz  zu  verweisen  und  sodann  anderweit  in  der  Sache,  gleich  als
ob  sie  das  erste  Mal  zur  richterlichen  Entscheidung  gebracht  würde.,  zu  verfahren  und  zu  entscheiden.

837.
Fortsetzung.

Befindet  das  Feldoberkriegsgericht  bei  einem  Antrage  des  Angeschuldigten,  daß  die  Sache
bereits  so  weit  aufgeklärt  sei,  um  anzunehmen,  daß  das  Erkenntniß,  wenn  der  Angeschuldigte
auf  Grund  der  neuen  Thatsachen  oder  Beweismittel  Berufung  gegen  dasselbe  eingewendet
hätte,  zu  seinen  Gunsten  abzuändern  gewesen,  so  kann  das  Feldoberkriegsgericht  sofort  in  der
Hauptsache  erkennen  und  das  Erkenntniß  zu  Gunsten  des  Angeschuldigten  abändern.

838.
Fortsetzung.

Der  König  kann  zu  Gunsten  des  Angeschuldigten  die  Wiederaufnahme  der  Untersuchung
und  die  nochmalige  Entscheidung  oder  auch  nur  die  letztere  verfügen.  Im  letzteren  Falle  ist
die  Entscheidung  von  dem  in  zweiter  Instanz  zuständigen  Obergerichte  (vergl.  noch  6  60)
zu  ertheilen.  War  jedoch  von  diesem  selbst  die  frühere  Entscheidung  ertheilt  worden,  so  sind
an  Stelle  der  Richter,  welche  bei  ihr  mitgewirkt  haben,  andere  Richter  in  der  gesetzlichen  Zahl
beizuziehen.  Auf  den  Vorstand  des  Obergerichts  leidet  diese  letztere  Bestimmung  jedoch  keine
Anwendung.

839.
Außerordentliche  Verfügungen  des  Königs.

Wenn  Verhältnisse  eintreten,  wodurch  die  Anwendung  des  in  gegenwärtiger  Verordnung
vorgeschriebenen  Verfahrens  unmöglich  gemacht  oder  doch  so  erschwert  würde,  daß  die  für  die
Militärstrafrechtspflege  bestellten  Behörden  ihre  amtlichen  Befugnisse  nur  mit  erheblichem  Zeitverluste
  auszuüben  vermöchten,  so  werden  durch  den  König  diejenigen  Abweichungen  von  den
über  das  Verfahren  ertheilten  Vorschriften  festgesetzt,  welche  zum  Zwecke  ungehinderter  und
unaufhältlicher  Rechtspflege  als  angemessen  sich  darstellen.

Insbesondere  kann  von  dem  Könige  die  einstweilige  Unwirksamkeit  gewisser  Rechtsmittel
ausgesprochen  und  dabei  zugleich  angeordnet  werden,  ob  und  welche  größere,  als  die  einfache
Stimmenmehrheit  oder,  ob  und  für  welche  Fälle  Stimmeneinhelligkeit  zu  verurtheilenden  Erkenntnissen
  erforderlich  sein  soll.

Auch  kann  von  dem  Könige  dem  Oberbefehlshaber  der  Truppen  (§  1  Absatz  1)  die  Ermächtigung
  ertheilt  werden,  die  vorerwähnten  Maaßregeln  unter  der  in  Absatz  1  gedachten
Voraussetzung  eintreten  zu  lassen.