Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

(581) 
840. 
Ermächtigung des Oberbefehlshabers. 
Der Oberbefehlshaber der Truppen (§ 1 Absatz 1) kann von dem Könige ermächtigt 
werden, die im ordentlichen Strafverfahren erkannten Strafen zu verwandeln, dieselben zu 
mildern oder auch ganz zu erlassen, nicht minder auch diese seine Befugnisse auf die Comman- 
danten abgesonderter Truppentheile ganz oder theilweise zu übertragen. 
41. 
Standrechtsverkündigung bei Ueberhandnahme rc. von Verbrechen. 
Wenn bei den Truppen im Felde oder auf dem Marsche dahin gewisse Arten von Ver- 
brechen, insonderheit Verrath, Meuterei und andere schwere Subordinationsverbrechen, Deser- 
tion, Plünderung, feigherzige Flucht vor dem Feinde, in gefährlichem Grade überhand nehmen 
sollten oder dieß zu befürchten sein sollte und daher, um dem weiteren Umsichgreifen dieses 
Uebels zu steuern, ein schleuniges, abschreckendes Beispiel erforderlich würde, so kann das 
Militärstandrecht mit der Wirkung angeordnet werden, daß fortan alle nach dieser Verkündig- 
ung vorkommenden derartigen Verbrechen durch ein Standgericht untersucht und bestraft wer- 
den sollen. 
Die Anwendung dieser Maaßregel ist jedoch an die Voraussetzungen gebunden, 
1) daß das Verbrechen sowohl, als der Thäter außer Zweifel und die wesentlichen 
Umstände der That überhaupt so beschaffen sind, daß eine weitläufige Untersuch- 
ung voraussichtlich nicht nothwendig ist, 
und 
2) daß das Verbrechen von der Beschaffenheit ist, daß die Anwendbarkeit der im 
644 bestimmten Strafe mit Wahrscheinlichkeit zu vermuthen steht. 
42. 
Art der Verkündigung. 
Die Verkündigung des Standrechts muß unter wiederholter Signalgabe mit der Trompete 
(Trommel) oder auf sonst vernehmbare Weise und unter ausdrücklicher Bezeichnung des oder 
der Verbrechen geschehen, welche fortan standgerichtlich untersucht und bestraft werden sollen. 
Die Ausflucht der Nichtkenntniß von der erfolgten Standrechtsverkündigung findet nur 
insoweit Beachtung, als glaubhaft gemacht werden kann, daß der Angeschuldigte der Verkün- 
digung nicht beigewohnt, auch auf anderem Wege, und selbst nur gerüchtweise, keine Kunde 
davon erlangt habe. 
§ 43. 
Befugniß zur Anordnung des Standrechts. 
Das Standrecht kann nur von dem Oberbefehlshaber der Truppen (§ 1 Abs. 1) oder
	        
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