Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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1) das Standgericht kann an Sonn= und Feiertagen, zu jeder Stunde und an jedem 
Orte und soll, soweit die Umstände es zulassen, öffentlich und unter freiem Himmel 
abgehalten werden; 
2) die ganze Verhandlung, mithin, außer der Vernehmung des Angeschuldigten, auch 
die Abhörung der Zeugen, deren Gegenüberstellung mit dem Angeschuldigten u. s. w., 
geschieht vor versammeltem Gerichte und ohne Unterbrechung; 
3) das Verfahren beschränkt sich gegen den Angeschuldigten auf das oder diejenigen 
Verbrechen, wegen deren das Standrecht angeordnet worden ist, und diejenigen 
wesentlichen Umstände der That, von denen das standgerichtliche Erkenntniß ab- 
hängen kann; 
4) die Verhandlung hat sich, ohne an die Förmlichkeiten des ordentlichen Verfahrens 
gebunden zu sein, auf das zu Aufklärung der Sache und zu Begründung voller 
richterlicher Ueberzeugung wesentlich Nöthige, sowie auf die von dem Angeschuldig- 
ten zu führende Vertheidigung zu beschränken; 
5) das gesammte Verfahren, von dem Zeitpunkte an, wo der Angeschuldigte vor 
Gericht gestellt worden, bis zur Fällung des Erkenntnisses, muß längstens inner- 
halb vier und zwanzig Stunden beendigt sein. 1# 
48. 
1 Niedersetzung des Standgerichts. 4 
Ein Standgericht ist für jeden einzelnen Fall durch den Oberbefehlshaber oder Denjenigen, 
welcher dazu ermächtigt ist, niederzusetzen. 
Die Besetzung des Gerichts erfolgt wie bei den Kriegsrechten (vergl. § 12 fg.). 
Im Nothfalle können die Richter auch aus anderen, als den vorgeschriebenen Dienstgraden 
entnommen und der Vorsitz kann einem Hauptmanne oder Rittmeister übertragen werden. 
Ebenso kann, wenn ein Auditeur nicht sofort zu erlangen, dessen Stelle durch einen hierzu 
geeigneten Officier vertreten werden. 
49. 
Verlauf der Verhandlung. 
Die Vereidung der Mitglieder des Standgerichts erfolgt mittelst der im Anhange unter II. 
ersichtlichen Formel. 
Die Abstimmung ist an keine weiteren Förmlichkeiten gebunden, als daß die Stimmen 
von unten aufwärts einzeln abgegeben und verzeichnet werden müssen. 
Ueber den ganzen Hergang der Verhandlung ist von dem Auditeur oder dem dessen Stelle 
vertretenden Officier (IJ 48 Schlußs.) ein Protocoll aufzunehmen, welches den Nachweis über 
die gesetzliche Zusammensetzung des Gerichts, den Gegenstand der- Untersuchung, die haupt- 
sächlichen Aussagen des Angeschuldigten und der Zeugen, das Wesentliche der Vertheidigung, 
1859. 14
	        
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