Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

(86 -) 
Truppen gehören, nach Maaßgabe der gegenwärtigen Verordnung, in Betreff der übrigen 
Betheiligten aber nach dem zeitherigen Verfahren zu führen. 
857. 
Fortsetzung. 
Wird eine Militärperson, gegen welche eine nach den zeitherigen Vorschriften geführte 
Untersuchung anhängig ist, einer der im § 1 Abs. 1 erwähnten Truppenabtheilungen zugetheilt, 
so ist die Untersuchung in das nach gegenwärtiger Verordnung vorgeschriebene Verfahren über- 
zuleiten und in demselben fortzustellen, es wäre denn, daß bereits ein Erkenntniß erster Instanz 
bekannt gemacht oder beziehendlich zu Abfassung eines solchen die Acten an das Oberkriegs- 
gericht eingesendet worden. Solchenfalls ist die Untersuchung nach Maaßgabe des bisherigen 
Verfahrens fortzustellen und zu beendigen. 
58. 
Fortsetzung. 
Wird eine Militärperson während einer nach den Vorschriften der gegenwärtigen Verord- 
nung wider sie anhängigen Untersuchung einer Truppenabtheilung zugewiesen, welche nicht zu 
den im § 1 Abs. 1 genannten gehört, so ist die Untersuchung im ordentlichen Verfahren fort- 
zustellen, wenn in derselben nicht bereits ein Erkenntniß erster Instanz bekannt gemacht 
worden ist. 
859. 
Fortsetzung. 
Die §§# 57, 58 enthaltenen Bestimmungen finden auch dann Anwendung, wenn ein 
Wechsel in den Truppenabtheilungen selbst dergestalt eintritt, daß hierdurch nach & 1 eine 
Aenderung des strafgerichtlichen Verfahrens bedingt wird. 
60. 
Fortsetzung. 
Kommt die Wiederaufnahme einer Untersuchung in Frage, nachdem die Zuständigkeit des 
Feldoberkriegsgerichts in Betreff des Angeschuldigten erloschen ist, so hat über das Aufnahme- 
gesuch das Oberkriegsgericht zu entscheiden und nach Maaßgabe des im & 1 Schlußsatz ge- 
dachten Verfahrens das Nöthige zu verfügen. 
61. 
Allgemeine Ermächtigung bezüglich der Entscheidung von Zweifeln. 
Das Kriegsministerium ist ermächtigt, Zweifel, welche bei Anwendung gegenwärtiger 
Verordnung sich ergeben, beziehendlich im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz, zu 
entscheiden. Einer solchen Entscheidung ist von sämmtlichen Behörden und Betheiligten, die
	        
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