Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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terialien und Präparate, wie namentlich Schießpulver, Schießbaumwolle, Feuerwerksgegen- 
stände, Reib- und Streichzünvwaaren, sowie andere Zündpräparate, Brom, Knallsilber, 
Phosphor u. dergl., 
2) alle ätzende und leicht gährende Gegenstände, wie namentlich Vitriolöl, Schwefelsäure, 
Scheidewasser, Hefen, Most u. dergl., 
3) überhauft solche Gegenstände, welche auch bei sorgfältiger Verpackung ihrer Natur nach 
ud ohne Hinzutritt besonderer Umstände den übrigen Postgütern leicht schädlich werden 
können. 
Anmerkung: Zündhütchen können zum Transporte dutch die Post angenommen werden, 
wenn dieselben in Kistchen fest und gut von außen und innen verpackt und als solche sowohl 
auf der Adresse, als auch auf der Sendung selbst declarirt sind. Die Verpackung hat in 
Schachteln, welche durch Werg von einander zu trennen, sodann in festen hölzernen Kisten, 
welche mit Nägeln von Holz zu verschließen und mit einer weichen Emballage zu umgeben 
sind, zu erfolgen. — Die unterlassene Befolgung vorstehender Transportvorschriften macht den 
Aufgeber für allen durch eine etwanige Explosion entstehenden Schaden verantwortlich. 
19. Von der Beförderung mit der Post können von Seiten der Postanstalten zurück= Bedingungs- 
gewiesen werden: rahes Hon. 
1) Flüssigkeiten und andere leicht auslaufende Gegenstände, wie namentlich Weintrauben Heände. 
und anderes frisches Obst u. dergl., 
2) leicht zerbrechende Sachen, wie namentlich Glas, Porzellan, Thonwaaren u. dergl., 
3) schnell verderbende oder leicht in Fäulniß übergehende Dinge, wie namentlich unge- 
räucherte Fleischwaaren, Wildpret, Geflügel, Fische, Butter u. dergl. 
4) Gegenstände, welche, ohne zu Grunde zu gehen, überhaupt nicht postmäßig verpackt 
werden können, wie lebende Pflanzen und Thiere, Blutegel cc., 
5) unförmliche Packete und Stücke, wie Bäume, Sträucher, Meubles 2c., 
6.) Sendungen, welche im Vergleiche zu ihrem Gewichte einen unverhältnißmäßig großen 
Raum einnehmen, wie Strohwaaren, Watte, Wolle in ungepreßtem Zustande 2c., 
7) Frachtstücke von mehr als 100 Pfund Gewicht. 
g 20. Nach dem in § 18 und 19 Bemerkten hat Haftverbind- 
1) Derjenige, welcher Sachen der im § 18 bezeichneten Art zur Beförderung mit der Hihkar us 16= 
Past aufgsebt und durch Verschweigung, beziehendlich durch unrichtige oder nicht allgemein Aufgabe nicht 
verstsnvliche Bezeichnung des Inhalts auf der Avresse die Annahme zur Post erwirkt, im *nwers 
Fdlle eines daran entstehendem Schudens keinen Ersatz zu erwarken, unbeschadek der etwa ein= ver vorbemerk- 
schlagenden polizeilichen oder strafrechtlichen Bestimmungen, sowie der civilrechtlichen Ansprüche, ten Art. 
welchs wegen eines aus der Mitbeförderung einer derartigen Sendung für die Postverwaltung 
cher sonst entstehenden Schavens erhoben werden können. 
1859. 1 9
	        
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