Unbestellbare
Postsendungen.
( 116 )
Der Vorstand der Abgabepostanstalt ist verpflichtet, die gerichtliche Recognition der Boll-
macht zu erfordern, wenn ihm der Aufgeber nicht persönlich bekannt oder die Aechtheit der
Unterschrift zweifelheft is.
Ebenso hat derselbe die vorherige Vorstellung des oder der (mehreren) Beauftragten zu
verlangen, dafern er sie nicht schon persönlich kennt.
Bei Behäörden und solchen Einzelbeamten, welchen ein Dienstsiegel verliehen ist, bedarf es
einer besonders formulirten Vollmacht nicht, vielmehr haben dieselben die mit der Abholung
beauftragte Person ein= für allemal lediglich mit einem dienstlichen Ausweise zu versehen, wel-
cher jedoch neben der Unterschrift des Vorstandes der empfangenden Behörde, beziehendlich des
betreffenden Einzelbeamten, und einem Abdrucke des Dienstsiegels die genaue Bezeichnung der
Gegenstände enthalten muß, zu deren Abholung die betreffende Person ermächtigt sein soll
z. B. „Briefe und Postsendungen jeder Art“ oder „gewöhnliche und recommandirte Briefe,
Packerei-, Geld-, Werth= und Postvorschußsendungen, sowie Sendungen, auf welche Auszahl-
ungen zu leisten sind,“ oder „gewöhnliche und recommandirte Briefe, Packete ohne Werth-
angabe und Geld-, beziehendlich Werthsendungen bis zum Betrage von 50 Thalern für jede
Sendung“).
Gewöhnliche Briefe und Zeitungen werden den Beten öffentlicher Behörden, dafern sie in
Dienstkleidung erscheinen, ohne weiteren Ausweis verabfolgt.
# 23. Briefe und andere Sendungen sind für unbestellbar zu exachten;
1) wenn der Adressat am Bestimmungsorte nicht zu ermitteln und die Nachsendung nach
624 nicht möglich oder nicht zulässig ist,
2) wenn die Sendung mit dem Vermerk „poste restante“ versehen ist und nicht binnen
3 Monaten, vom Tage des Eingangs an gerechnet, abgeholt wird,
3) wenn eine Sendung mit Postvorschuß, auch wenn sie mit „poste restante“ bezeichnet
ist, innerhalb 1 4 Tagen nicht eingelöst wird,
4) wenn die Annahme verweigert wird.
Unbestellbare Postsendungen sind ohne Verzug nach dem Aufgabeorte zurückzusenden. Nur
bei Sendungen, die einem schnellen Verderben unterliegen, kann, dafern nach dem Ermessen
der Abgabepostanstalt Grund zu der Besorgniß vorhanden ist, daß das Verderben auf dem
Rückwege eintreten werde, von der Rücksendung abgesehen und der Inhalt für Rechnung des
Aufgebers veräußert werden.
Der Grund der Zurücksendung, beziehendlich daß und weshalb die Veräußerung erfolgt
sei, wird auf dem Begleitbriefe vermerkt.
Die zurückzusendenden Gegenstände dürfen nicht eröffnet, müssen vielmehr noch mit dem
vom Aufgeber aufgedrückten Siegel verschlossen sein.
Eine Ausnahme hiervon tritt nur ein bezüglich derjenigen Briefe und Sendungen, welche
entweder