Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

Unbestellbare 
Postsendungen. 
( 116 ) 
Der Vorstand der Abgabepostanstalt ist verpflichtet, die gerichtliche Recognition der Boll- 
macht zu erfordern, wenn ihm der Aufgeber nicht persönlich bekannt oder die Aechtheit der 
Unterschrift zweifelheft is. 
Ebenso hat derselbe die vorherige Vorstellung des oder der (mehreren) Beauftragten zu 
verlangen, dafern er sie nicht schon persönlich kennt. 
Bei Behäörden und solchen Einzelbeamten, welchen ein Dienstsiegel verliehen ist, bedarf es 
einer besonders formulirten Vollmacht nicht, vielmehr haben dieselben die mit der Abholung 
beauftragte Person ein= für allemal lediglich mit einem dienstlichen Ausweise zu versehen, wel- 
cher jedoch neben der Unterschrift des Vorstandes der empfangenden Behörde, beziehendlich des 
betreffenden Einzelbeamten, und einem Abdrucke des Dienstsiegels die genaue Bezeichnung der 
Gegenstände enthalten muß, zu deren Abholung die betreffende Person ermächtigt sein soll 
z. B. „Briefe und Postsendungen jeder Art“ oder „gewöhnliche und recommandirte Briefe, 
Packerei-, Geld-, Werth= und Postvorschußsendungen, sowie Sendungen, auf welche Auszahl- 
ungen zu leisten sind,“ oder „gewöhnliche und recommandirte Briefe, Packete ohne Werth- 
angabe und Geld-, beziehendlich Werthsendungen bis zum Betrage von 50 Thalern für jede 
Sendung“). 
Gewöhnliche Briefe und Zeitungen werden den Beten öffentlicher Behörden, dafern sie in 
Dienstkleidung erscheinen, ohne weiteren Ausweis verabfolgt. 
# 23. Briefe und andere Sendungen sind für unbestellbar zu exachten; 
1) wenn der Adressat am Bestimmungsorte nicht zu ermitteln und die Nachsendung nach 
624 nicht möglich oder nicht zulässig ist, 
2) wenn die Sendung mit dem Vermerk „poste restante“ versehen ist und nicht binnen 
3 Monaten, vom Tage des Eingangs an gerechnet, abgeholt wird, 
3) wenn eine Sendung mit Postvorschuß, auch wenn sie mit „poste restante“ bezeichnet 
ist, innerhalb 1 4 Tagen nicht eingelöst wird, 
4) wenn die Annahme verweigert wird. 
Unbestellbare Postsendungen sind ohne Verzug nach dem Aufgabeorte zurückzusenden. Nur 
bei Sendungen, die einem schnellen Verderben unterliegen, kann, dafern nach dem Ermessen 
der Abgabepostanstalt Grund zu der Besorgniß vorhanden ist, daß das Verderben auf dem 
Rückwege eintreten werde, von der Rücksendung abgesehen und der Inhalt für Rechnung des 
Aufgebers veräußert werden. 
Der Grund der Zurücksendung, beziehendlich daß und weshalb die Veräußerung erfolgt 
sei, wird auf dem Begleitbriefe vermerkt. 
Die zurückzusendenden Gegenstände dürfen nicht eröffnet, müssen vielmehr noch mit dem 
vom Aufgeber aufgedrückten Siegel verschlossen sein. 
Eine Ausnahme hiervon tritt nur ein bezüglich derjenigen Briefe und Sendungen, welche 
entweder
	        
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