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a) irrthümlich von einer Person gleichlautenden Namens oder
b) behufs zoll= oder steueramtlicher Behandlung geöffnet wurden oder welche
c) Loose oder Anerbietungen zu verbotenen Glücksspielen enthalten. Letztere dürfen
vom Adressaten eröffnet sein.
Im Falle unter a ist übrigens, sofern dieß möglich, eine von der betreffenden Person
selbst unter Namensunterschrift auf die Rückseite des Briefs niederzuschreibende bezügliche Be-
merkung beizubringen.
Ueber unbestellbar zurückkommende Werthsendungen hat der Aufgeber Ouittung zu leisten.
Kann der Aufsgeber einer als unbestellbar zurückkommenden Brief= oder Packereipostsendung
aus der Handschrift, dem Siegel oder einem anderen äußeren Zeichen nicht unzweifelhaft
erkannt werden, so hat die betreffende Postanstalt die Sendung in den instructionsmäßigen
Fristen zur Oberpostdirection einzusenden, welche behufs der Ermittelung des Aufgebers die
Sendung eröffnet und solche, nachdem Name und Wohnort des Letzteren auf der Adresse
bemerkt worden, unter dienstlichem Verschlusse an die Postanstalt, von welcher sie eingesendet
worden, zur Abgabe an den Aufgeber zurückgehen läßt.
24. Hat der Adressat seinen Aufenthalts= oder Wohnort verändert, und ist sein neuer Nachsendung.
Aufenthalts= oder Wohnert bekannt, so werden ihm Briefpostgegenstände (vergl. & 5·6) nach-
gesendet, wenn er nicht eine andere Bestimmung ausdrücklich getroffen hat.
Bei Packereipostsendungen (vergl. & 65) mit Einschluß der Vorschußbriefe und der Briefe,
worauf Baarzahlungen stattgefunden haben, erfolgt die Nachsendung nur auf ausdrückliches
Verlangen des Absenders oder bei vorhandener Sicherheit für Porto und Auslagen, auch des
Adressaten. Letzterer ist in solchem Falle von dem Vorliegen einer Sendung amtlich und
portofrei in Kenntniß zu setzen.
* 25. Eingegangene Poststücke werden, wenn sie innerhalb 24 Stunden nach Behän= Lagernde
digung des Adreßbriefs nicht abgeholt sind, gegen die taxmäßige Gebühr Seiten der Postan- Sendungen.
stalt bestellt.
Ebenso können denjenigen Correspondenten, welche ihre Postsendungen posttäglich abholen
lassen, eingegangene Begleitbriefe und Auslieferungsscheine gegen die Gebühr zugetragen werden,
dafern die Abholung derselben nicht binnen 24 Stunden von Zeit des Eingangs an gerechnet
erfolgt ist.
Verweigerte Annahme hat gerichtliche Niederlegung zur Folge.
Zu g 36 des Postgesetzes.
§626. Zu den im § 36 des Postgesetzes erwähnten Fällen allgemeiner Gefahr ist namentlich Aufhebung der
auch jeder durch Elementarereignisse (Feuersbrunst,, Ueberschwemmung und dergl.) herbeige- * in.
führte gefährliche Zustand zu rechnen, sofern dadurch die Möglichkeit oder Sicherheit der Be= meiner Gefahr.
förderung ausgeschlossen wird.