Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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Meldung unter den im Hauptwagen noch unbesetzten Plätzen sich einen bestimmten Platz 
zu wählen. 
Die Meldung kann frühestens acht Tage vor dem Tage der Abreise und muß, dafern auf 
bestimmtes Fortkommen gerechnet wird, mit Rücksicht auf die etwa nöthig werdende Einstellung 
einer Beichaise, spätestens eine Stunde vor der zur Abfahrt bestimmten Zeit erfolgen. Sind 
noch Plätze vorhanden, so wird die Anmeldung zur Mitreise auch noch unmittelbar vor der 
Abfahrt angenommen. - 
Geht unterwegs eine Person ab, so rücken die nach ihr folgenden Personen um die aus- 
fallende Nummer vor; es steht jedoch Reisenden, welche bereits im Hauptwagen Platz gefunden 
haben, frei, auf ihrem bisherigen Platze zu verbleiben. 
Läßt sich ein mit der Post an einem Unterwegsorte angekommener Reisender zu derselben 
Post weiter einschreiben, so verliert er den bis dahin eingenommenen Platz und muß den dort 
hinzutretenden und bereits vor ihm eingeschriebenen Reisenden auf Verlangen nachstehen. 
39. Der Aufenthalt in den Passagierstuben ist den Postreisenden Aufenthalt der“ 
a) am Abgangsorte eine Stunde vor der Abfahrtszeit, Postreisenden 
* in den Rassa-— 
b) unterwegs während der Dauer der Postabfertigung, gierstuben. 
I) bei dem Uebergange derselben von einer Post auf die andere drei Stunden und 
d) am Bestimmungsorte eine Stunde lang 
gestattet. 
# 40. Das Ein= und Aussteigen ist nur am Postlocale und an den hierzu bestimmten Ein= und Aus- 
. steigen der 
Haltestellen gestattet. Postreisenden. 
#41. Jeder Reisende steht unter dem Schutze der Postanstalt und des die Post beglei- Verhalten der 
tenden Schaffners. dn 
Andererseits sind die Postreisenden verpflichtet, den zur Aufrechthaltung der Sicherheit, · 
der Ordnung und des Anstandes auf den Posten und in den Passagierstuben getroffenen An- 
chdnungen sich zu fügen. 
Das Tabakrauchen in den inneren Räumen der Postwagen ist nur gestattet, wenn sich 
datin Personen weiblichen Geschlechts nicht befinden, die anderen Mitreisenden aber ihre Zu- 
stimmung ertheilt haben. 
Reisende, welche obigen Anordnungen zuwiderhandeln, können von der betreffenden Post- 
stele, unterwegs von dem begleitenden Schaffner, von der Mit= und beziehendlich Weiterreise 
ausgeschlossen werden. Erfolgt die Ausschließung unterwegs, so haben dergleichen Reisende 
ihr Reisegepäck bei der nächsten Postanstalt abzuholen. 
Sie gehen, abgesehen von der sie etwa treffenden Ersatzverbindlichkeit oder Strafe, des 
bezahlten Personengeldes verlustig. 
1850. 20
	        
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