Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

( 122 ) 
Zulassung von §42. Für Kinder bis zum Alter von drei Jahren wird Personengeld nicht erhoben. 
Hüment un Dieselben dürfen jedoch keinen besonderen Platz einnehmen, sondern müssen von einer erwach- 
ung. senen Person, unter deren Obhut sie stehen, auf dem Schooße behalten werden. 
Für Kinder in dem Alter über drei Jahre, jedoch unter zehn Jahren, ist bei denjenigen 
gewöhnlichen Posten, bei welchen die Personenannahme auf die Zahl der in dem dazu einge- 
stellten Postwagen befindlichen Sitzplätze beschränkt ist, nur die Hälfte des Personengeldes, bei 
Posten mit unbeschränkter Personenannahme aber das volle Personengeld zu bezahlen. 
Ausgeschlossene 43. Von der Beförderung mit der Post sind ausgeschlossen: 
Personen. 1)) Kranke, welche mit epileptischen oder Gemüthsleiden, mit ansteckenden oder Ekel er- 
regenden Uebeln behaftet sind, 
2) Personen, welche durch Trunkenheit, durch rohes oder unziemliches Benehmen oder 
· durch unanständige oder unreinliche Kleidung Anstoß erregen, 
3) Gefangene, 
4) Personen, welche Hunde oder geladene Schußwaffen bei sich führen. 
Wird ein derartiger Ausschließungsgrund erst während der Fahrt wahrgenommen, so muß 
der betreffende Reisende spätestens auf der nächsten Station (vergl. jedoch 8 41) von der 
Weiterreise ausgeschlossen werden. 
Beschwerde- ##44. Um den Postreisenden Gelegenheit zu geben, etwanige Beschwerden zur Kenntniß 
bücher der vorgesetzten Behörde zu bringen, ist bei jeder Postanstalt ein Beschwerdebuch niedergelegt, 
welches deren Vorstand, behufs eines in dasselbe zu bringenden Eintrags, auf Verlangen vor- 
legen muß. 
Beschwerden über verweigerte Vorlegung sind in das Beschwerdebuch der nächsten Station 
einzutragen. 
b. 45. Zur Extrapost= oder Courierbeförderung nach einem Orte, in welchem eine Post- 
eoeibefür- station (Posthaltereiy) sich nicht befindet, ist eine Poststation nur dann verpflichtet, 
Extrapost oder wenn der Ort, wohin die Extrapost 2c. gehen soll, mindestens Eine Meile, jedoch nicht über 
Courierpest. Fünf Meilen vom Stationsorte entfernt ist und keine benachbarte Poststation innerhalb 
Meile Wegs seitwärts gelassen wird. 
Eine Ausnahme hiervon ist nur dann zulässig, wenn Reisende, welche mit Extrapost an 
einem Stationsorte ankommen, nach einem, weniger als eine Meile von dem letzteren entfernten 
Orte ohne Station mit Extrapost rc. weiter reisen wollen. 
Bestellung drr § 46. 1) Wer von einem Poststationsorte aus mit Postpferden abreisen will, hat solche 
Poltpferde bei der Posthalterei spätestens eine Stunde vor der zur Abreise bestimmten Zeit zu bestellen; 
bei einem Bedarfe von vier Pferden ist diese Bestellung spätestens zwei Stunden, bei einem 
noch größeren Bedarfe an Pferden aber mindestens sechs Stunden vor der Abreise zu 
bewirken.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.