Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

Contogebüh- 
ren. 
Allgemeine 
Bestimmung. 
Ertrapost-, 
Courier= und 
Staffettentare. 
(136 ) 
# 77.Da sowohl das Porto als andere Postgebühren sofort bei der Aufgabe oder Be- 
stellung der Postsendungen zu entrichten sind, so liegt ein Creditiren derselben und die 
Führung von Conten über Porto oder andere Postgebühren nicht in der Verpflichtung der 
Postanstalten; die letzteren haben daher, zumal das im Uebrigen nur auf vier Wochen oder 
Monatsfrist zulässige Creditiren lediglich auf Gefahr des creditirenden Beamten stattfindet, 
dafür und für die damit verbundene Mühwaltung die tarifmäßige Contogebühr (Tarif, 
Pos. 5) in Anspruch zu nehmen. 
C. 
Versonengeld bei den Staatsposten. 
8 78. Die Sätze des Personengeldes bei den verschiedenen Staatsposten werden nach 
Maaßgabe der Transportmittel, der Beförderungszeiten und der sonst darauf einschlagenden 
Verhältnisse für jede Post besonders festgesetzt und nach den im 5 36 fg. ersichtlichen Bestimm- 
ungen erhoben. 
D. 
Ertrapost-, Tonrier- und Staffettentare. 
79. Die tarifmäßige Extrapost= und Couriertaxe (Tarif, Pos. 8) wird zusam- 
mengesetzt aus dem nach den Bestimmungen im § 45, k zu berechnenden und zu erhebenden 
Rittgelde, aus der Vergütung für den Wagen, wenn ein Stationswagen eingestellt worden 
ist, ferner aus dem, nach der Bespannung sich richtenden Postillonstrinkgelde und aus 
dem, je nach dem dazu verwendeten Materiale besonders festgesetzten Schmiergelde und der 
Wagenmeistergebühr, mit der weiteren Bestimmung, daß wenn der Reisende das Material 
zum Schmieren selbst hergiebt, oder wenn gar nicht geschmiert wird, die vorgedachte Gebühr 
in herabgesetzten Beträgen zur Erhebung kommt. 
Ist der Bestimmungsort einer Extrapost oder Courierpost kein Stationsort, so ist 
das Extrapostgeld 2c. mindestens nach 13. Meilen, wenn die wirkliche Entfernung aber 
12 Meilen oder mehr beträgt, nach dieser zu bezahlen. 
Wenn dagegen ein solcher Bestimmungsort (Ort ohne Station) auf einer Extrapoststraße 
gelegen und der nächste hinter demselben gelegene Stationsort weniger als 13 Meilen 
vom Abgangsorte entfernt ist, so ist das Extrapostgeld 2c. nur nach der wirklichen Entfernung 
bis zu dem letztgedachten Stationsorte zu entrichten. 
Das Staffettengeld (Tarif, Pos. 26) besteht aus dem Rittgelde, in welchem das 
Postillonstrinkgeld und die Gebühr für den etwa eingestellten Cariolwagen mit inbe- 
griffen ist, sowie aus der Staffettenexpeditions- und der besonderen Staffetten= 
bestellgebühr. (Vergl. Tarif, Pos. 26, ).
	        
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