Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

Abonnements- 
bedingungen. 
Ueber- 
weisungen. 
( 138 ) 
84. 1) Auf alle Zeitungen und Zeitschriften, welche durch die Postanstalten und das 
Hauptzeitungsbureau unmittelbar bezogen werden, ist von den Privatinteressenten bei derjeuigen 
Postanstalt zu abonniren, in deren Bestellkreise sie wohnen, in Leipzig bei dem Haupt- 
zeitungsbureau unmittelbar. 
2) Vorausbezahlung der Abonnements-(Pränumerations-) Gelder nach den bei den 
Debitsgegenständen festgestellten Abonnementsterminen im Dreißigthalerfuße ist unerläßliche 
Bedingung. 
3) Die regelmäßigen Abonnementstermine sind: für die halbjährlich zu bestellenden 
Zeitschriften der 2te Januar und üiste Juli, und für die vierteljährlich zu bestellenden Zeit- 
schriften der 2te Januar, der 1ste April, der Iste Juli und der ste October jeden Jahres. 
Die Bestellungen mit Erlegung des Abonnementsbetrags müssen jedoch bei den ad 1 ge- 
nannten Debitsanstalten vor den vorbemerkten Abonnementsterminen so zeitig bewirkt werden, 
daß die Pestanstalten ihre Bestellungen auf im Sichsischen Postbezirke erscheinende Zeitungen 
spätestens bis zum 2sten, auf alle anderen Zeitungen aber bis zum 2 sten des letzten 
Monats im Abonnementstermine an das Hauptzeitungsburean einsenden können. 
Verspätigte Abonnements werden zwär berücksichtigt, jedoch ohne Garantie der Nachliefer- 
ung der bereits erschienenen Nummern der Zeitungen 2c. 
Wenn im Laufe eines Abonnementstermins eine Zeitschrift zu erscheinen aufhört, oder 
verboten wird, oder wenn in Gemäßheit der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen der Post- 
debit einer Zeitung, Zeitschrift 2c. entzogen wird, so erledigt sich das Abonnement auf solche 
Zeitungen 2c. von selbst und die Lieferung und Zusendung derselben an die Abonnenten hört 
auf. Die Postverwaltung ist solchenfalls zur ganzen oder theilweisen Restitution der gezahlten 
Pränumerationsgelder nicht verpflichtet, es bleibt vielmehr eine Zurückzahlung des Abonne- 
mentspreises nach Verhältniß der auf das laufende Abonnement noch rückständigen Nummern 
lediglich von den Bestimmungen des Bezugsorts und des Verlegers abhängig. 
Als Ersatz für eine verbotene oder im Laufe des Abonnements eingegangene Zeitschrift 
kann eine neue, erst errichtete Zeitschrift ohne besondere Genehmigung nicht versendet werden. 
Die Zurücknahme eines bereits erfolgten Zeitungsabonnements kann nur dann berücksich- 
tigt werden, wenn der Verleger derselben oder diejenige Debitsanstalt, von welcher dieselbe 
verschrieben ist, sich damit einverstanden erklärt. 
6 85. Verlangt ein Abonnent die Nachsendung einer Zeitschrift an einen an- 
deren, als denjenigen Ort, für welchen er die Bestellung gemacht, so treten, wenn es sich um 
eine außerhalb des Sächsischen Postbezirks erscheinende oder eine nach einem Orte außerhalb 
dieses Bezirks zu überweisende inländische Zeitung handelt, die hierüber im Postvereinsvertrage 
festgestellten Bestimmungen wegen Erlegung einer Ueberweisungsgebühr von 10 Neugroschen 
ein, handelt es sich aber um Ueberweisung einer im Sächsischen Postbezirke erscheinenden 
Zeitung nach einem in dem letzteren gelegenen Orte, so erfolgt dieselbe unenttgeldlich.
	        
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