Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

  
Posi- 
tion. 
Gegenstand der Tare. 
Betrag 
oder sonstige 
Festsetzung 
der Gebühren. 
  
      
“s — 
Vergl. Post- 
ordnung. 
  
13. 
14. 
15. 
16. 
17. 
18. 
19. 
20. 
  
Lagergebühren für Poststücke . 
für ein Poststück ohne veclarirten 
von der zweieWerth 
ten Woche der . 
Lagerung an 
gerechnet 
für ein dergleichen mit declarirtemn 
Werthe 
  
A 
Localporto für Local-Orts= und Landbriefe, s. Pos. 3 a. 
und b. 
Muster von Waaren, s. Pos. 28. 
Packereiporto (Gewichts= und beziehendlich Werths- 
porto) . 
a) die Gewichtstare für jedes Pfund auf 5 Mellen 
1 Ngr. . 
und mindestens das voppelte trifmäßige Bri *l7 
porto (vergl. Pos. 4). 
b) die Werthstaxe für jedes bis 15 Meilen 
Hundert Thaler declarirten über 15 Meilen 
Werths 
Packetträgergehühren. 
dieselben sind bei jeder Postanstalt besonders festgesetz 
und durch Anschlag an Expeditionsstelle bekannt ge- 
macht. 
Personengeld bei den Staatsposten . 
dasselbe ist für jeden Postcours besonders festgestellt. 
Postscheine . 
für einen Postschein (über Werthsendungen) und 
für einen Einzahlungss ein (über tn 
ungen) . 
Proben von Waaren, s. Pos. 28. 
  
1 Ngr. 
pr. Woche. 
2 Ngr. 
pr. Woche. 
14 Pf. 
— d 
S* 
6 Pf. 
— 
876. 
8 65 fg. 
75. 
878. 
868. 
 
	        
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