Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879.

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erforderliche Aufschrift zu setzen. In Betreff der Bestellung 2c. der Briefe mit Be- 
händigungsschein siehe § 35. 
. Für Schreiben mit Behändigungsschein werden erhoben: 
1. das gewöhnliche Briefporto, 
2. eine Behändigungsgebühr 
a) von 10 Pf., wenn die Absendung von einer Staats= oder Gemeindebehörde, 
oder von einem Notar erfolgt, 
b) von 20 Pf., wenn die Absendung von Privatpersonen erfolgt, 
3. das Porto von 10 Pf. für die Rücksendung des Behändigungsscheins. 
Wird die Einschreibung verlangt, so tritt dem Porto zu 1 die Einschreibgebühr 
von 20 Pf. hinzu. 
II. Formulare zu Behändigungsscheinen können durch die Postanstalten zum Preise 
von 5 Pf. für je 10 Stück bezogen werden. 
6 23. 1. Sendungen, welche nicht den vorstehenden Bestimmungen gemäß ver- 
packt, verschlossen und mit Aufschrift versehen sind, können dem Einlieferer zur Her- 
stellung der vorschriftsmäßigen Beschaffenheit zurückgegeben werden. 
. Verlangt jedoch der Einlieferer, der ihm geschehenen Bedeutung ungeachtet, 
die Beförderung der Sendung in ihrer mangelhaften Beschaffenheit, so muß die Be- 
förderung geschehen, wenn aus den gerügten Mängeln ein Nachtheil für andere Post- 
güter oder eine Störung der Ordnung im Dienstbetriebe nicht zu befürchten ist, der 
Einlieferer auch auf Ersatz und Entschädigung verzichtet und diese Verzichtleistung in 
der Aufschrift durch die Worte „Auf meine Gefahr“ ausdrückt und unterschreibt. Wird 
über die Sendung ein Einlieferungsschein ertheilt, so hat die Postanstalt über die Ver- 
zichtleistung des Einlieferers auf dem Scheine einen Vermerk niederzuschreiben. 
III. Ist aber die Annahme der Sendung auch nicht wegen mangelhafter Beschaffen- 
heit beanstandet worden, so hat dennoch der Absender alle die Nachtheile zu vertreten, 
welche aus einer vorschriftswidrigen Verpackung, Verschließung und Aufschrift hervor- 
gegangen sind. Ebenso hat der Absender den Schaden zu ersetzen, welcher durch die 
Beförderung von Gegenständen entsteht, die von der Postbeförderung ausgeschlossen 
oder zur Postbeförderung nur bedingt zugelassen sind (88 10 und 11). 
6#24. u1. Die Einlieferung der mit der Post zu befördernden Sendungen muß, 
soweit dieselben nicht in die Briefkasten zu legen sind (Abs. n), bei den Postanstalten 
an der Annahmestelle geschehen. 
II. Insofern der Umfang und die sonstige Beschaffenheit der betreffenden Gegen- 
stände nicht ein Anderes bedingen, sind gewöhnliche Briefe, gleichviel, ob frankirt oder 
unfrankirt, ferner Postkarten, Drucksachen und Waarenproben mittels der Briefkasten 
1879. 18 
Behandlung 
ordnungs- 
widrig 
beschaffener 
Sendungen. 
Ort der 
Einlieferung.
	        
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