Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

(159 ) 
Ladungen oder sonstigen Erlassen der bisherigen Gerichtsbehörde angedroht worden sind, oder 
unmittelbar kraft der Gesetze eintreten. 
Es wird Solches hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 24 sten Mai 1859. 
Ministerium der Justiz. 
von Behr. Rosenberg. 
40) Deeret 
wegen Bestätigung eines Nachtrags zu den Statuten der landständischen Bank des 
Königlich Sächsischen Markgrafthums Oberlausitz; 
vom 26sten Mai 1859. 
De Ministerium des Innern hat den anliegenden Nachtrag zu den unterm 3 1sten August 
1857 Allerhöchsten Orts confirmirten Statuten der landständischen Bank des Königlich 
Sächsischen Markgrafthums Oberlausitz mit der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen 
desselben genau nachgegangen werden soll. 
Hierüber ist gegenwärtiges 
  
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, am 26sten Mai 1859. 
Ministerium des Innern. 
6. Frhr. v. Beust. Denuth. 
Nachtrag 
zu den Statuten der landständischen Bank des Königlich Sächsischen 
Markgrafthums Oberlausitz. 
Die Stände des Landkreises des Königlich Sächsischen Markgrafthums Oberlausitz haben 
am Landtage Walpurgis 1859 beschlossen, daß bei der Anfertigung neuer Noten der land- 
ständischen Bank des Königlich Sächsischen Markgrafthums Oberlausitz die eigenhändige 
Unterschrift eines Directors hinwegfallen, mithin diese zu deren Gültigkeit nicht mehr erforder- 
lich sein soll. Es wird daher die betreffende Bestimmung im § 38 der mittels Decrets vom 
Z1sten August 1857 Allerhöchst bestätigten Statuten mehrgedachter Bank hiermit aufgehoben 
25“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.