Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

(167 ) 
# 46) Verordnung, 
die Wiedererhebung der außerordentlichen Zuschläge zur Stempelsteuer betreffend; 
vom 14ten Juni 1859. 
Ir Gemäßheit der in dem Landtagsabschiede vom 1 lten laufenden Monats auf die dießfall- 
sige ständische Erklärung ertheilten Allerhöchsten Zusicherung wird hierdurch Folgendes verordnet: 
#1. Die durch Verordnung des Finanzministeriums vom 9ten December 1858, § 
(Seite 343 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1858) für die Jahre 1859 
und 1860 verfügte Aufhebung der durch das Gesetz vom 1 Zten September 1850 eingeführten 
außerordentlichen Zuschläge zum Schriften= und Werthstempel tritt von und mit dem 1sten Juli 
laufenden Jahres außer Wirksamkeit. Es sind daher von diesem Zeitpunkte an jene Zuschläge 
ganz so, wie sie in dem Gesetze vom 1 3ten September 1850 (Seite 211 fg. des Gesetz- 
und Verordnungsblattes vom Jahre 1850) bestimmt worden, wiederum zu verrechten. 
&2. Die nach § 4 der Verordnung vom gten December 185 8 den Stempelpapier- 
vertheilern mit 14 Procent des erkauften Stempelpapierbetrags verwilligte Vergütung wird 
vom I sten Juli laufenden Jahres an auf den früheren Betrag von Ein Procent (§ 6 Punkt 3 
der Ausführungsverordnung vom 1 Zten September 1850) zurückgesetzt. 
Ueber die künftige Einnehmergebühr der Stempelimposteinnehmer wird durch besondere 
Verordnung an die Kreissteuerräthe Bestimmung getroffen werden. 
§ 3. Mit dem am 1 sten Juli laufenden Jahres im Vorrathe verbliebenen und fernerhin 
nicht mehr zu gebrauchenden Reisepaßstempelpapiere zu 22 Neugroschen ist folgendergestalt zu 
verfahren: 
A. Die Bezirksstenereinnahmen, ingleichen diejenigen Stempelimposteinnahmen, 
welche das Stempelpapier auf Credit beziehen, haben das vorgedachte Reisepaß- 
stempelpapier mittelst Lieferscheines an die Stempelfactorie einzusenden und gegen 
die darauf zu ertheilende Empfangsbescheinigung in ihren Rechnungen im Ab- 
schnitte A. unter besonderer Position in Ausgabe zu stellen. 
B. Stempelimposteinnahmen, welche das Stempelpapier gegen Baarzahlung beziehen, 
haben das gedachte Reisepaßstempelpapier an die Bezirkssteuereinnahme, von 
welcher es bezogen worden, gegen Vergütung des Werthsbetrags in baarem Gelde, 
zurückzugeben. Die Bezirkssteuereinnahmen haben das zurückempfangene Papier 
getrennt von dem unter A. gedachten eigenen Bestande mittels Lieferscheines an 
die Stempelfactorie einzusenden, und gegen die darauf zu ertheilende Empfangs- 
bescheinigung den restituirten Geldbetrag in ihrer Geldrechnung zu verausgaben. 
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