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6) die Disciplinarstrafgewalt über seine Mitglieder, die & 68 bezeichneten Rechtscamdi-
daten und die § 76 gedachten Notare in der § 51 fg. angegebenen Maaße zu handhaben,
7) darüber zu entscheiden, ob einem seiner Mitglieder, welches in Gemäßheit der Vorschrift
im §& 39 des Wahlrechts und der Wählbarkeit für verlustig erklärt worden war, beides wieder
zuzugestehen sei, was jedoch keinesfalls früher geschehen soll, als nachdem von der Zeit des
Verlustes des Wahlrechts und der Wählbarkeit an fünf Jahre abgelaufen sind,
8) die zu Erhaltung der Ehre und Würde des Advocatenstandes, sowie zu Erhaltung
der Ordnung unter seinen Gliedern dienlichen Beschlüsse zu fassen und
9) sonst noch alle diejenigen Geschäfte zu erledigen, welche ihm durch Gesetze, Anordnun-
gen der Aufsichtsbehörden oder die Geschäftsordnung zugewiesen sind.
Die Geschäftsordnungen für den Verein und die Advocatenkammer, wie deren Abän-
derungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Ministeriums
der Justiz.
48. Der Advocatenkammer kommt zu
10 die den Gesetzen und der Geschäftsordnung gemäß gefaßten Beschlüsse des Advocaten-
vereins zur Ausführung zu bringen,
2) den dienstlichen Verkehr mit Behörden, Advocaten und allen Denen zu unterhalten,
welche zum Advocatenvereine in eine geschäftliche Beziehung treten,
3) das Verzeichniß der Mitglieder des Advocatenvereins zu führen,
4) die Casse des Advocatenvereins und das sonst etwaige Vermögen desselben zu verwalten
und hierüber Rechnung abzulegen,
5)0 dafern zur Verwaltung der Casse des Advocatenvereins oder des sonst etwaigen Ver-
mögens desselben besondere Verwalter eingesetzt werden, deren Geschäftsführung zu überwachen,
6) sich möglichst in steter Kenntniß darüber zu erhalten, inwieweit die Mitglieder des
Advocatenvereins, die an deren Geschäften theilnehmenden Rechtscandidaten und die § 76
gedachten Notare sich so verhalten, wie es ihr Beruf und die Standesehre erfordern, und,
sobald sich Anlaß zu dem Disciplinarverfahren § 51 fg. ergiebt, dasselbe einzuleiten,
7) in Fällen, wo die Zulassung zur Advocatur oder zum Notariat Zweifeln unterliegt,
ingleichen in Fällen, wo die Ausschließung von gedachten Aemtern ausgesprochen werden soll,
ohne daß Bestrafung wegen eines entehrenden Verbrechens vorausgegangen ist, nicht minder,
wenn eine der §§8 5 oder 8 gedachten Maaßregeln beabsichtigt wird, mit ihrem Gutachten ver-
nommen zu werden, oder auch selbstständige Anträge zu stellen, worüber jedoch der betreffenden
Staatsbehörde die Entschließung zusteht,
8) ein Register über die bei dem Advocatenvereine gegen Mitglieder desselben, sowie
gegen Rechtscandidaten und die § 76 gedachten Notare verhängten Disciplinarstrafen zu halten,