Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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Vorladung sich nicht ein, so erfolgt eine den Verweis enthaltende öffentliche Bekanntmachung 
in dem Amtsblatte desjenigen Gerichtsamtes, unter welchem es seinen Wohnsitz hat. 
68. So lange Rechtscandidaten an den Geschäften eines Advocaten zu ihrer practi- 
schen Ausbildung oder auch als Mitarbeiter Theil nehmen, stehen sie 
1) wegen mit der Ehre des Standes nicht vereinbaren Lebenswandels, sowie 
2) wegen Vernachlässigung ihres Berufs 
unter der Aufsicht der Advocatenkammer und der Disciplinarstrafgewalt des Advocatenvereins. 
69. Die Strafen, auf welche gegen die Rechtscandidaten von dem Advocatenvereine 
gesprochen werden kann, sind schriftlicher Verweis durch die Advocatenkammer oder mündlicher 
Verweis vor der Advocatenkammer durch den Vorstand derselben. 
& 70. Für das Disciplinarstrafverfahren gegen Rechtscandidaten, sowie die Ertheilung 
von Warnungen an dieselben sind die Vorschriften in den S§ 53 bis mit 67 maaßgebend. 
& 71. Die Disciplinarstrafgewalt des Advocatenvereins über seine Mitglieder, die bei 
denselben beschäftigten Rechtscandidaten und die §& 76 gedachten Notare hat unbeschadet der 
vollen Ausübung der den Staatsbehörden über dieselben zustehenden Disciplinarstrafgewalt, 
sowie unbeschadet der Ordnungsstrafgewalt der Gerichte und anderer öffentlichen Behörden 
Statt. Ebenso sind die Disciplinarstrafgewalt des Advocatenvereins und die Strafgewalt 
der Gerichtsbehörden in Fällen der Uebertretung von Strafgesetzen dergestalt von einander un- 
abhängig, daß die eine durch die andere weder ausgeschlossen noch beschränkt wird. 
& 72. Schriften, welche die amtliche Wirksamkeit der Advocatenvereine angehen, sind 
stempelfrei. 
Dieß gilt insbesondere von Eingaben an die Advocatenvereine, von Erlassen der Ausfsichts- 
behörden an die Advocatenvereine, von den dienstlichen Verhandlungen, Erlassen, Erkennt- 
nissen und Ausfertigungen der Advocatenvereine, von Eingaben und Berichten derselben an 
die vorgesetzten Aufsichtsbehörden. 
& 73. Es können nach vorher erlangter Genehmigung des Ministeriums der Justiz 
mehrere Advocatenvereine zu einer gemeinsamen Versammlung, oder auch alle Advocaten= 
vereine des Landes zu einer Generalversammlung zusammentreten. In dem Gesuche um die 
Genehmigung muß Zeit, Ort und Zweck der Versammlung angegeben werden, sowie wer in 
derselben die Verhandlung leiten wird. Mindestens vierzehn Tage vor Beginn der Versamm- 
lung ist demjenigen Appellationsgerichte, in dessen Bezirke sie stattfinden soll, über alles 
Dieses Anzeige zu machen. 
Uebrigens hat auf gemeinsame Versammlungen mehrerer Advocatenvereine und auf eine 
Generalversammlung aller Advocatenvereine rücksichtlich der Abordnung von Commissaren zu 
denselben Dasjenige Anwendung, was im § 44 in Bezug auf die Versammlungen einzelner 
Advocatenvereine enthalten ist. 
1859. 29
	        
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