Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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§ 3. Findet die Verpflichtung des Advocaten vor einer dazu beauftragten Gerichts- 
behörde Statt, so hat derselbe die Wahl seines Wohnsitzes, dafern er sie nicht schon früher dem 
Ministerium der Justiz angezeigt hat, der ihn verpflichtenden Behörde anzuzeigen, welche Nach- 
richt hierüber zu dem Verpflichtungsprotocolle bringt. 
# 4. Weu# einer Gerichtsbehörde bemerkbar wird, daß für einen Ort die Niederlassung 
eines Advocaten oder die Vermehrung der Advocaten daselbst dringendes Bedürfniß sei, so hat 
sie über die in dieser Beziehung gemachten Wahrnehmungen Anzeige an das Ministerium der 
Justiz zu erstatten, worauf dieses nach Befinden der Umstände die im & 8 der Advocatenord- 
nung bestimmte Bekanntmachung durch die Leipziger Zeitung erläßt. 
Sollte ein Advocat, welcher in Gemäßheit des § 8 der Advocatenordnung zum Amte der 
Advocatur gelangte, vor Ablauf der dort bestimmten Zeit ohne Genehmigung des Ministeriums 
der Justiz den ihm angewiesenen Wohnsitz verlassen, so hat dasjenige Gerichtsamt, unter 
welchem er denselben hatte, unverzüglich dem Ministerium der Justiz darüber Anzeige zu erstatten. 
85. Auch in Fällen, wo die für verschiedene Parteien gefertigten Schriften oder die 
Nachweisungen über die für verschiedene Parteien erledigten Geschäfte in einem und demselben 
Actenbande zusammengestellt und in demselben aufbewahrt werden dürfen, ist Fürsorge dahin 
zu treffen, daß jede einzelne Partei die sie betreffenden Actenstücke vollständig einsehen und auf 
Verlangen auch ausgeliefert bekommen kann, ohne damit zugleich die Einsicht oder die Auslie- 
ferung von Actenstücken zu erhalten, welche andere Personen angehen. 
#& 6. Wenn dem um Feststellung seiner Kostenberechnung ansuchenden Advocaten die 
Kosten für die Feststellung sowie für das Ansuchen um dieselbe in Gemäßheit des § 23 der 
Advocatenordnung nicht von seinem Clienten zu berichtigen sind, ist der Ansatz für das An- 
suchen zu streichen und dem Advocaten die Bezahlung der Kosten für die Feststellung mittelst 
der im nurerwähnten Paragraphen vorgeschriebenen Resolution aufzugeben. Sucht der Client 
um Feststellung der ihm vom Advocaten ausgehändigten Kostenberechnung an, so sind, wenn 
die Kosten der Feststellung und des Ansuchens um dieselbe wegen auffallender Ueberschreitung 
der Sätze der Taxordnung den Advocaten treffen, die Kosten des Ansuchens für passirlich zu 
erklären und Kosten für die Feststellung nicht in der Feststellungsbemerkung anzusetzen, wohl 
aber dem Advocaten mittelst der ebengedachten Resolution die Kosten für das Ansuchen und für 
die Feststellung zur Bezahlung aufzugeben. 
# 7. Daran, daß in den gesetzlich bestimmten Fällen die Gebühren und Verläge der 
Advocaten von den Zahlungspflichtigen im Wege des Executionsverfahrens eingezogen werden, 
ist durch 6 24 der Advocatenordnung etwas nicht geändert worden. 
# Jeder Advocat, welcher zu Folge der Advocatenordnung Mitglied eines Advocaten- 
vereins wird, hat innerhalb vier Wochen, von Publication gegenwärtiger Verordnung an ge- 
rechnet, bei Vermeidung einer an die Sportelcasse des Ministeriums der Justiz zu erlegenden 
Zu 7. 
Zu (8. 
Zu 6.0. 
Zu g 23. 
Zu 24. 
Zu 28.
	        
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