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nimmt, und zwar auch, wenn derselbe immatriculirter Notar ist, der Advocatenkammer sowohl
über diese Geschäftsbeziehung, als auch über die Zeit, von welcher an sie stattgefunden hat,
Anzeige zu machen. Ebenso ist jeder Advocat gehalten, wenn künftig nach Einsetzung der
Advocatenkammer ein Rechtscandidat zu ihm in eine solche Geschäftsbeziehung tritt oder aus
einer solchen Geschäftsbeziehung heraustritt, innerhalb 14 Tagen von der Zeit an gerechnet,
wo dieß geschehen, der Advocatenkammer hierüber Anzeige zu machen.
Der Advocatenkammer liegt ob, ein Verzeichniß der an den Geschäften der Mitglieder des
Advocatenvereins zu ihrer practischen Ausbildung oder als Mitarbeiter Theil nehmenden
Rechtscandidaten zu halten, eintretende Veränderungen ungesäumt nachzutragen, auch minde-
stens allhalbjährig eine genaue Prüfung dieses Verzeichnisses vorzunehmen und das Erforder-
liche darin zu berichtigen.
Das Zeugniß, welches ein Advocat einem Rechtscandidaten darüber ausstellt, daß derselbe
zu ihm in der § 68 der Advocatenordnung bezeichneten Geschäftsbeziehung steht oder gestanden
hat, bedarf der Beglaubigung von Seiten der Advocatenkammer. ·
§15.SobaldeineUntersuchunggegen-einenAdvocatenode·reinenderDisciplinarauf-
sicht eines Advocatenvereins untergebenen Notar oder Rechtscandidaten eingeleitet worden ist,
hat der Untersuchungsrichter in den 6 39 der Verordnung vom Züsten Juli 1856, die Aus-
führung der Strafproceßordnung 2c. betreffend, bemerkten Fällen außer der Anzeige hierüber
an die dem Angeschuldigten vorgesetzte Dienstbehörde auch der Advocatenkammer desjenigen
Advocatenvereins, unter dessen Disciplinaraufsicht der Angeschuldigte steht, über die Einleitung
der Untersuchung Mittheilung zu machen.
16. Wenn mehrere oder alle Advocatenvereine des Landes zu einer Versammlung zu-
sammentreten, liegt die Leitung der Verhandlungen in derselben dem Vorstande eines Advoca-
tenvereins oder einem Stellvertreter desselben ob. In dem Gesuche um Genehmigung der
Versammlung mehrerer oder aller Advocatenvereine können auch mehrere Vorstände oder
Stellvertreter derselben als Leiter der Verhandlung für die verschiedenen Gegenstände bezeich-
net werden. « «
Schriften, welche aus den Beschlüssen der Versammlung mehrerer oder aller Advocaten-
vereine hervorgehen, sind von den Vorständen aller derjenigen Advocatenvereine zu unterzeich-
nen, welche an einer solchen Versammlung Theil nahmen, oder von ihren Stellvertretern.
Die Unterzeichnung geschieht, dafern die Betheiligten sich nicht über eine andere Ordnung
einigen, in der Maaße, daß der im Amte der Advocatur Aeltere vor dem darin Jüngeren
den Vorrang hat.
§17. Sobald eine Advocatenkammer Kenntniß davon erhält, daß das Amt der Advo-
catur eines der Mitglieder des Advocatenvereins aus einem der im § 74 unter 2 und 3 der
Advocatenordnung angegebenen Gründe beendigt worden ist, hat sie dem Ministerium der
Zu 871.
Zu 73.
Zu (v.