Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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nimmt, und zwar auch, wenn derselbe immatriculirter Notar ist, der Advocatenkammer sowohl 
über diese Geschäftsbeziehung, als auch über die Zeit, von welcher an sie stattgefunden hat, 
Anzeige zu machen. Ebenso ist jeder Advocat gehalten, wenn künftig nach Einsetzung der 
Advocatenkammer ein Rechtscandidat zu ihm in eine solche Geschäftsbeziehung tritt oder aus 
einer solchen Geschäftsbeziehung heraustritt, innerhalb 14 Tagen von der Zeit an gerechnet, 
wo dieß geschehen, der Advocatenkammer hierüber Anzeige zu machen. 
Der Advocatenkammer liegt ob, ein Verzeichniß der an den Geschäften der Mitglieder des 
Advocatenvereins zu ihrer practischen Ausbildung oder als Mitarbeiter Theil nehmenden 
Rechtscandidaten zu halten, eintretende Veränderungen ungesäumt nachzutragen, auch minde- 
stens allhalbjährig eine genaue Prüfung dieses Verzeichnisses vorzunehmen und das Erforder- 
liche darin zu berichtigen. 
Das Zeugniß, welches ein Advocat einem Rechtscandidaten darüber ausstellt, daß derselbe 
zu ihm in der § 68 der Advocatenordnung bezeichneten Geschäftsbeziehung steht oder gestanden 
hat, bedarf der Beglaubigung von Seiten der Advocatenkammer. · 
§15.SobaldeineUntersuchunggegen-einenAdvocatenode·reinenderDisciplinarauf- 
sicht eines Advocatenvereins untergebenen Notar oder Rechtscandidaten eingeleitet worden ist, 
hat der Untersuchungsrichter in den 6 39 der Verordnung vom Züsten Juli 1856, die Aus- 
führung der Strafproceßordnung 2c. betreffend, bemerkten Fällen außer der Anzeige hierüber 
an die dem Angeschuldigten vorgesetzte Dienstbehörde auch der Advocatenkammer desjenigen 
Advocatenvereins, unter dessen Disciplinaraufsicht der Angeschuldigte steht, über die Einleitung 
der Untersuchung Mittheilung zu machen. 
16. Wenn mehrere oder alle Advocatenvereine des Landes zu einer Versammlung zu- 
sammentreten, liegt die Leitung der Verhandlungen in derselben dem Vorstande eines Advoca- 
tenvereins oder einem Stellvertreter desselben ob. In dem Gesuche um Genehmigung der 
Versammlung mehrerer oder aller Advocatenvereine können auch mehrere Vorstände oder 
Stellvertreter derselben als Leiter der Verhandlung für die verschiedenen Gegenstände bezeich- 
net werden. « « 
Schriften, welche aus den Beschlüssen der Versammlung mehrerer oder aller Advocaten- 
vereine hervorgehen, sind von den Vorständen aller derjenigen Advocatenvereine zu unterzeich- 
nen, welche an einer solchen Versammlung Theil nahmen, oder von ihren Stellvertretern. 
Die Unterzeichnung geschieht, dafern die Betheiligten sich nicht über eine andere Ordnung 
einigen, in der Maaße, daß der im Amte der Advocatur Aeltere vor dem darin Jüngeren 
den Vorrang hat. 
§17. Sobald eine Advocatenkammer Kenntniß davon erhält, daß das Amt der Advo- 
catur eines der Mitglieder des Advocatenvereins aus einem der im § 74 unter 2 und 3 der 
Advocatenordnung angegebenen Gründe beendigt worden ist, hat sie dem Ministerium der 
Zu 871. 
Zu 73. 
Zu (v.
	        
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