Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

Zu 877. 
Zu #78. 
Zu & 79. 
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Justiz hierüber Anzeige zu machen. Dieselbe unterbleibt jedoch, wenn der Grund zur Be- 
endigung der Advocatur eine durch das Ministerium der Justiz geschehene Amtsübertragung ist. 
8 18. Für diejenigen Notare, welche zu Folge der Vorschrift im ersten Satze des § 77 
der Advocatenordnung verbunden sind, innerhalb 1 4 Tagen von der Zeit an gerechnet, wo 
die Advocatenordnung in Kraft tritt, ihren Wohnsitz dem Advocatenvereine anzuzeigen, ist diese 
Frist von der Zeit an zu rechnen, wo die erstmalige Constituirung der betreffenden Advocaten- 
kammer durch das Ministerium der Justiz öffentlich bekannt gemacht wird. Von der näm- 
lichen Zeit an ist die zur Anzeige des Wohnsitzes bei dem Advocatenvereine in demselben 6 77 
bestimmte vierzehntägige Frist für diejenigen Notare zu rechnen, welche vor der Zeit, wo die 
erstmalige Constituirung der Advocatenkammer öffentlich bekannt gemacht wird, durch Aufgabe 
oder Beendigung eines mit der Ausübung des Notariats unvereinbaren Amtes wieder zur 
Ausübung des Notariats berechtigt werden. 
Die Advocatenkammer ist verpflichtet, ein Verzeichniß der § 76 gedachten Notare zu 
halten, eintretende Veränderungen ungesäumt in demselben nachzutragen, auch dasselbe wenig- 
stens allhalbjährig einmal einer genauen Prüfung zu unterziehen und die nöthigen Berichtig- 
ungen vorzunehmen. Sie hat, wenn ein Notar seinen Wohnsitz in den Bezirk eines anderen 
Advocatenvereins verlegt, oder wenn er Advocat wird, oder wenn er aufhört, Notar zu sein, 
denselben in dem Verzeichnisse zu streichen. 
19. Advocaten, über welche der § 78 der Advocatenordnung Bestimmungen trifft, 
haben innerhalb der dort zur Anzeige ihres Wohnsitzes bei dem Advocatenvereine vorgeschrie- 
benen Frist denselben auch dem Ministerium der Justiz anzuzeigen und zwar bei Vermeidung 
einer an die Sportelcasse des Letzteren zu erlegenden Disciplinarstrafe von Fünf Thalern. 
# 20. Das Ministerium der Justiz wird durch die Leipziger Zeitung diejenigen Advo- 
caten, welche von ihm dazu bestimmt sind, den in Gemäßheit des §& 79 der Advocatenordnung 
zu bestellenden Ausschuß zu bilden, sowie denjenigen unter ihnen bekannt machen, welcher die 
Mitglieder des Ausschusses zur Constituirung desselben zusammen zu rufen hat. Auf die von 
diesem hierzu erfolgte Finladung hat jeder Ausschuß aus seiner Mitte zur Leitung der Ge- 
schäfte einen Vorstand, sowie zur Abfassung der erforderlichen Schriften einen Secretär zu 
wählen. Die Wahl zuerst des Vorstandes und hierauf des Secretärs geschieht durch abso- 
lute Stimmenmehrheit und, wenn eine solche bei der ersten Abstimmung nicht erlangt wird, so- 
dann durch relative Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit giebt das Loos den Ausschlag. 
Ueber die Wahlhandlung nimmt der zur Leitung der Constituirung des Ausschusses Beauf- 
tragte ein Protocoll auf, welches zur Bestätigung der Richtigkeit desselben von noch einem 
Ausschußmitgliede zu unterzeichnen ist. « 
Das Ministerium der Justiz wird jedem Ausschusse das Verzeichniß der zum betreffenden 
Advocatenvereine gehörenden Advocaten zustellen. Der Ausschuß hat dasselbe zu prüfen und,
	        
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