Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

(197 ) 
  
Nr. 
S 
10. 
11. 
12. 
13. 
14. 
□O — = U 
  
der Streitsache wechselt, hat die zur Kostenerstattung ver- 
pflichtete Partei nur einmal die Kostenansätze unter A und 
B zu erstatten. 
Für das mündliche Anbringen einer Klage —-- 20 Ngr. — bis 
Für Entwerfung einer schriftlichen Klage 1 Thlr. — —= bis 
Für das Schreiben, womit ein Klagvorbringen, Beweis= oder Gegen- 
beweis-Bescheinigungs= oder Gegenbescheinigungsartikel, Erinnerungen 
gegen ein Verzeichniß von Vermögensgegenständen oder gegen Rech- 
nungen, Sätze im Defecturverfahren oder in einem in Schriften ge- 
haltenen Hauptverfahren, Urkunden oder Shreithegenstünde überreicht 
werden —- 15 Ngr. — bbs. . . 
FuremGesuchumAuftragserthetlung—- 15 Ngr. —- bis 
Für das Aufsetzen einer Vollmacht. 
Für das Aufsetzen einer Nachvollmacht. 
Für Abwartung eines Termins zur Güte und Recht oder eines Ver- 
hörstermins vor einer Behörde erster Instanz. 
und für einen Vorbeschied bei einer Behörde höherer Instanz. 
Wenn der Termin zur Güte, der Verhörstermin oder der 
Vorbeschied über eine Stunde dauert, so kann der Advocat 
für jede neu angefangene weitere Stunde die Hälfte dieser 
Sätze beanspruchen. 
Ueberdieß ist er, wenn ein Vergleich in der Hauptsache zu 
Stande kommt, befugt, das Doppelte vorstehender Sätze 
für Abwartung des Termins oder Vorbeschieds zu fordern. 
Für das rechtliche Verfahren über ein Klagvorbringen, eine Intervention 
oder eine Streitankündigung 2 Thlr. —. . 
Für das von einer Behörde behufs der Verbereitüng ver Sache zur Ent- 
      
scheidung angeordnete Verfahren zwischen Parteien 2 Thlr. —. — bis 
Für Fertigung eines Beweises oder Gegenbeweises 2 Thlr. —. — bis 
Für Fertigung von Bescheinigungs= oder Gegenbescheinigungsartikeln 
2 Thlr. —. — bis . .... . 
Für Entwerfung von Fragstücken 2 Thlr. - bis .. 
Für das rechtliche Einbringen der Parteien über Beweis oder Gegen— 
beweis, Bescheinigung oder Gegenbescheinigung in einem Productions- 
oder Reproductionsverfahren 2 Thlr. —. —= bis. 
  
  
Thlr. 
Ns. 
1— 
10. — 
1— 
1- 15 
— 10 
— 8 
110 
120 
10 — 
10 — 
30 — 
8.— 
8 — 
8.— 
  
  
Pf.
	        
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