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Nr.
S
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14.
□O — = U
der Streitsache wechselt, hat die zur Kostenerstattung ver-
pflichtete Partei nur einmal die Kostenansätze unter A und
B zu erstatten.
Für das mündliche Anbringen einer Klage —-- 20 Ngr. — bis
Für Entwerfung einer schriftlichen Klage 1 Thlr. — —= bis
Für das Schreiben, womit ein Klagvorbringen, Beweis= oder Gegen-
beweis-Bescheinigungs= oder Gegenbescheinigungsartikel, Erinnerungen
gegen ein Verzeichniß von Vermögensgegenständen oder gegen Rech-
nungen, Sätze im Defecturverfahren oder in einem in Schriften ge-
haltenen Hauptverfahren, Urkunden oder Shreithegenstünde überreicht
werden —- 15 Ngr. — bbs. . .
FuremGesuchumAuftragserthetlung—- 15 Ngr. —- bis
Für das Aufsetzen einer Vollmacht.
Für das Aufsetzen einer Nachvollmacht.
Für Abwartung eines Termins zur Güte und Recht oder eines Ver-
hörstermins vor einer Behörde erster Instanz.
und für einen Vorbeschied bei einer Behörde höherer Instanz.
Wenn der Termin zur Güte, der Verhörstermin oder der
Vorbeschied über eine Stunde dauert, so kann der Advocat
für jede neu angefangene weitere Stunde die Hälfte dieser
Sätze beanspruchen.
Ueberdieß ist er, wenn ein Vergleich in der Hauptsache zu
Stande kommt, befugt, das Doppelte vorstehender Sätze
für Abwartung des Termins oder Vorbeschieds zu fordern.
Für das rechtliche Verfahren über ein Klagvorbringen, eine Intervention
oder eine Streitankündigung 2 Thlr. —. .
Für das von einer Behörde behufs der Verbereitüng ver Sache zur Ent-
scheidung angeordnete Verfahren zwischen Parteien 2 Thlr. —. — bis
Für Fertigung eines Beweises oder Gegenbeweises 2 Thlr. —. — bis
Für Fertigung von Bescheinigungs= oder Gegenbescheinigungsartikeln
2 Thlr. —. — bis . .... .
Für Entwerfung von Fragstücken 2 Thlr. - bis ..
Für das rechtliche Einbringen der Parteien über Beweis oder Gegen—
beweis, Bescheinigung oder Gegenbescheinigung in einem Productions-
oder Reproductionsverfahren 2 Thlr. —. —= bis.
Thlr.
Ns.
1—
10. —
1—
1- 15
— 10
— 8
110
120
10 —
10 —
30 —
8.—
8 —
8.—
Pf.