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Cap. IV.
Verläge der Advocaten bei den von ihnen besorgten Geschäften.
Der Abvocat ist berechtigt, für Rein- und Abschriften, vorausgesetzt je-
doch, daß jede Seite mindestens 24 Zeilen und jede in die Breite
geschriebene Zeile wenigstens 12 Sylben enthält,
a) für einen vollen in das Breite geschriebenen Bogen.
b) für ein einzelnes Blatt
C) für eine einzelne Seite.
in Ansatz zu bringen.
Wenn in das Gebrochene geschrieben wird, welchenfalls jede Seite
ebenfalls mindestens 24 Zeilen, jede Zeile aber mindestens 6 Sylben
enthalten muß, wird Ein Bogen für ein in das Breite geschriebenes
Blatt, Ein Blatt für eine in das Breite geschriebene Seite i
eine einzelne Seite aber bezahlt mit .
Für eine nicht voll beschriebene Seite, gleichviel ob sie in das
Breite oder in das Gebrochene geschrieben ist, werden .
gerechnet.
Für die Abgabe einer Schrift an eine Behörde, auf die Post u. s. w.
Außerdem darf bei Sendungen, welche nach Orten außerhalb des
Wohnorts des Advocaten zu besorgen sind, und zwar
a) bei solchen, welche durch die Post befördert werden können,
blos der Postgelderverlag,
b) bei solchen, für welche Botengelegenheit vorhanden, nicht mehr,
als für Benutzung derselben zu bezahlen war,
c) und nur in anderen Fällen, oder wenn die Dringlichkeit oder
die besondere Wichtigkeit der Sache ohne des Advocaten Ver-
schuldung die Besorgung durch einen besonderen Lohnboten
erforderte, der dießfalls zu bestreiten gewesene Verlag ange-
setzt werden.
Bei Reisen außerhalb der Flur des Wohnorts kann der Advocat be-
anspruchen:
a) den nothwendigen Verlag für das Fortkommen. Besteht eine
Post-= oder Eisenbahnverbindung, so ist, dafern mit Rücksicht
auf die Zeit des Abgangs der Post oder des Zugs und die
Thlr.
Ng.
Pf.
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