Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

( 202 ) 
Cap. IV. 
Verläge der Advocaten bei den von ihnen besorgten Geschäften. 
  
  
Der Abvocat ist berechtigt, für Rein- und Abschriften, vorausgesetzt je- 
doch, daß jede Seite mindestens 24 Zeilen und jede in die Breite 
geschriebene Zeile wenigstens 12 Sylben enthält, 
a) für einen vollen in das Breite geschriebenen Bogen. 
b) für ein einzelnes Blatt 
C) für eine einzelne Seite. 
in Ansatz zu bringen. 
Wenn in das Gebrochene geschrieben wird, welchenfalls jede Seite 
ebenfalls mindestens 24 Zeilen, jede Zeile aber mindestens 6 Sylben 
enthalten muß, wird Ein Bogen für ein in das Breite geschriebenes 
Blatt, Ein Blatt für eine in das Breite geschriebene Seite i 
eine einzelne Seite aber bezahlt mit . 
Für eine nicht voll beschriebene Seite, gleichviel ob sie in das 
Breite oder in das Gebrochene geschrieben ist, werden . 
gerechnet. 
Für die Abgabe einer Schrift an eine Behörde, auf die Post u. s. w. 
Außerdem darf bei Sendungen, welche nach Orten außerhalb des 
Wohnorts des Advocaten zu besorgen sind, und zwar 
a) bei solchen, welche durch die Post befördert werden können, 
blos der Postgelderverlag, 
b) bei solchen, für welche Botengelegenheit vorhanden, nicht mehr, 
als für Benutzung derselben zu bezahlen war, 
c) und nur in anderen Fällen, oder wenn die Dringlichkeit oder 
die besondere Wichtigkeit der Sache ohne des Advocaten Ver- 
schuldung die Besorgung durch einen besonderen Lohnboten 
erforderte, der dießfalls zu bestreiten gewesene Verlag ange- 
setzt werden. 
Bei Reisen außerhalb der Flur des Wohnorts kann der Advocat be- 
anspruchen: 
a) den nothwendigen Verlag für das Fortkommen. Besteht eine 
Post-= oder Eisenbahnverbindung, so ist, dafern mit Rücksicht 
auf die Zeit des Abgangs der Post oder des Zugs und die 
  
Thlr. 
Ng. 
  
  
Pf. 
-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.