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Verdingungen von Arbeiten und Werken an den Mindestfordernden, Verpflichtungen, sowohl
ohne Vereidung als mit Vereidung des Verpflichteten, zu Geschäftsführungen, Dienstleistungen
und Würderungen vorzunehmen und Würderungen zu veranstalten,
3) im Auftrage der Betheiligten dritten Personen solche sich auf ein zwischen den ersteren
und den letzteren bestehendes Rechtsverhältuiß beziehende Erklärungen zu eröffnen, welche geeignet
sind, zwischen denselben rechtliche Wirkungen hervorzubringen,
und über das in den Fällen 2 und 3 Gehandelte Protocolle abzufassen,
4) Aussertigungen der von ihnen abgefaßten Protocolle, sowie Abschriften von denselben
zu ertheilen,
50 in den & 58 bestimmten Fällen Zeugnisse auszustellen.
# 2. Verrichtungen der im vorigen Paragraphen unter 1 bis mit 3 gedachten Art ge-
hören aber dann nicht zum Geschäftskreise der Notare, wenn sie durch gesetzliche Vorschriften
ausschließend den Gerichten oder anderen öffentlichen Behörden zugewiesen sind.
Doch soll in allen Fällen, in welchen das Gesetz zeither zur Beurkundung einer Erklär-
ung die Protocollirung oder das Anerkenntniß derselben vor Gericht erforderte, insbesondere
auch bei Eintragungen in das Grund= und Hypothekenbuch, ingleichen bei Löschungen im
Grund= und Hypothekenbuche künftig eine vor Notar anerkannte Urkunde, oder eine vom Notar
ertheilte Protocollsausfertigung gleiche Kraft wie gerichtliche Urkunden haben.
# 3.Die von Notaren in ihrem Geschäftskreise gesetzmäßig aufgenommenen Protocolle,
sowie die von denselben in ihrem Geschäftskreise gesetzmäßig ausgestellten Ausfertigungen und
Zeugnisse haben die Kraft öffentlicher Urkunden und liefern über das, was sie enthalten, vollen
Beweis.
& 4. Die Frage, welchen Einfluß es auf die Beweiskraft hat, wenn bei Errichtung oder
Ausfertigung von Notariatsurkunden Vorschriften der Notariatsordnung unbeachtet geblieben
oder verletzt worden sind, desgleichen die Frage, welche rechtliche Wirkung einer besage solcher
fehlerhafter Notariatsurkunden vorgenommenen Handlung zukommt, ist nach den allgemeinen
gesetzlichen Bestimmungen zu beurtheilen.
Cap. II.
Ernennung der Notare.
#5. Die Ernennung der Notare geschieht auf Ansuchen vom Ministerium der Justiz,
welches dabei das jederzeitige Bedürfniß des Verkehrs und des Geschäftslebens zu berück-
sichtigen hat.
& 6. Zu Notaren werden nur Personen ernannt, welche
1) wenigstens seit fünf Jahren im Amte eines Advocaten sich als geschäftstüchtig be-
währt, auch