Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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Verdingungen von Arbeiten und Werken an den Mindestfordernden, Verpflichtungen, sowohl 
ohne Vereidung als mit Vereidung des Verpflichteten, zu Geschäftsführungen, Dienstleistungen 
und Würderungen vorzunehmen und Würderungen zu veranstalten, 
3) im Auftrage der Betheiligten dritten Personen solche sich auf ein zwischen den ersteren 
und den letzteren bestehendes Rechtsverhältuiß beziehende Erklärungen zu eröffnen, welche geeignet 
sind, zwischen denselben rechtliche Wirkungen hervorzubringen, 
und über das in den Fällen 2 und 3 Gehandelte Protocolle abzufassen, 
4) Aussertigungen der von ihnen abgefaßten Protocolle, sowie Abschriften von denselben 
zu ertheilen, 
50 in den & 58 bestimmten Fällen Zeugnisse auszustellen. 
#&# 2. Verrichtungen der im vorigen Paragraphen unter 1 bis mit 3 gedachten Art ge- 
hören aber dann nicht zum Geschäftskreise der Notare, wenn sie durch gesetzliche Vorschriften 
ausschließend den Gerichten oder anderen öffentlichen Behörden zugewiesen sind. 
Doch soll in allen Fällen, in welchen das Gesetz zeither zur Beurkundung einer Erklär- 
ung die Protocollirung oder das Anerkenntniß derselben vor Gericht erforderte, insbesondere 
auch bei Eintragungen in das Grund= und Hypothekenbuch, ingleichen bei Löschungen im 
Grund= und Hypothekenbuche künftig eine vor Notar anerkannte Urkunde, oder eine vom Notar 
ertheilte Protocollsausfertigung gleiche Kraft wie gerichtliche Urkunden haben. 
# 3.Die von Notaren in ihrem Geschäftskreise gesetzmäßig aufgenommenen Protocolle, 
sowie die von denselben in ihrem Geschäftskreise gesetzmäßig ausgestellten Ausfertigungen und 
Zeugnisse haben die Kraft öffentlicher Urkunden und liefern über das, was sie enthalten, vollen 
Beweis. 
& 4. Die Frage, welchen Einfluß es auf die Beweiskraft hat, wenn bei Errichtung oder 
Ausfertigung von Notariatsurkunden Vorschriften der Notariatsordnung unbeachtet geblieben 
oder verletzt worden sind, desgleichen die Frage, welche rechtliche Wirkung einer besage solcher 
fehlerhafter Notariatsurkunden vorgenommenen Handlung zukommt, ist nach den allgemeinen 
gesetzlichen Bestimmungen zu beurtheilen. 
Cap. II. 
Ernennung der Notare. 
#5. Die Ernennung der Notare geschieht auf Ansuchen vom Ministerium der Justiz, 
welches dabei das jederzeitige Bedürfniß des Verkehrs und des Geschäftslebens zu berück- 
sichtigen hat. 
& 6. Zu Notaren werden nur Personen ernannt, welche 
1) wenigstens seit fünf Jahren im Amte eines Advocaten sich als geschäftstüchtig be- 
währt, auch
	        
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