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#&2. Mit diesem Gewerbslegitimationszeugnisse haben die Sächsischen Reisenden sich bei
dem Königlich Sächsischen Consulate in Bern zu melden, welches ihnen die Legitimation für
Steuerfreiheit in den der Vereinbarung beigetretenen Cantonen der Schweiz nach dem bei-
gefügten Formulare sub B aushändigen wird.
3. Gewerbtreibende aus den erwähnten Schweizer-Cantonen, welche in Sachsen von
obigem Zeitpunkte ab für den fraglichen Geschäftsbetrieb vie vereinbarte Abgabenbefreiung
genießen wollen, haben sich mit einem Gewerbslegitimationszeugnisse, welches von der Schwei-
zerischen Bundescanzlei nach dem anliegenden Formulare sub C ausgestellt sein muß, zu ver-
sehen und sich unter Vorweisung desselben und ihrer polizeilichen Legitimation entweder bei
einer Königlich Sächsischen Amtshauptmannschaft oder bei einem Stadtrathe einer großen oder
Mittelstadt und zwar an dem Orte, wo dergleichen Behörden sich befinden und den sie bei
ihrer Handelsreise zuerst berühren, persönlich zu gestellen, worauf denselben von diesen Be-
hörden, dafern nicht begründete Anstände vorliegen, ein Gewerbesteuerfreischein ebenfalls nach
Sdem angeschlossenen Formulare sub D kostenfrei auszufertigen ist.
Die Reisenden haben die Freischeine stets bei sich zu führen und auf jedesmaliges Ver-
langen den Steuer= und Polizeibeamten vorzuweisen.
# 4. Die stipulirte Abgabenfreiheit tritt dann nicht ein, wenn die Reisenden nicht blose
Muster oder Proben, sondern auch Waaren selbst bei sich führen. Die Handelsreisenden aus
den betreffenden Schweizer-Cantonen unterliegen solchenfalls der im 6 41, A des Gewerbe-
und Personalsteuergesetzes vom 2 44ten December 1845 geordneten Abgabe.
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten.
Dresden, den 2 7sten December 1858.
Die Ministerien des Innern und der Finanzen.
Frhr. von Beust. Behr.
Demuth.
A.
Zeugniß,
welches ein Sächsischer Handelsreisender dem Königlich Sächsischen Consulate in
der Schweiz vorzulegen hat.
Dem Hern aus wird hierdurch bescheinigt, daß er als Commis
in Diensten des in .. . . .. etablirten Handels= (Fabrik-) Hauses steht (daß er