Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

Zu & 7. 
Zu 9. 
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Gehörte er seit seiner Gelangung zur Advocatur mehreren Advocatenvereinen an, so hat 
er auch von den Advocatenkammern aller derjenigen Advocatenvereine, deren Mitglied er früher 
gewesen, Zeugnisse darüber beizubringen, daß aus seinem Verhalten sich ein Grund zu Bedenken 
gegen seine Zuverlässigkeit nicht ergeben hat. Aus dem beigebrachten Zeugnisse, oder, 
wenn er mehreren Advocatenvereinen angehört hat, aus den beigebrachten Zeugnissen der Ad- 
vocatenkammern dieser mehreren Advocatenvereine muß hervorgehen, daß er sich wenigstens 
schon seit fünf Jahren im Amte eines Advocaten als geschäftstüchtig bewährte. 
& 2. Die Verpflichtung des zum Notar Ernannten geschieht in der durch § 2 der Ver- 
ordnung vom 2ten November 1837, die Verpflichtung der Civilstaatsdiener und anderer in 
öffentlichen Functionen stehender Personen betreffend, vorgeschriebenen Maaße mittelst der nach- 
stehenden Eidesformel: 
„Ich, N. N., schwöre hiermit zu Gott, daß ich das mir übertragene Amt eines 
Notars nach meinem besten Wissen den gesetzlichen Vorschriften gemäß mit Fleiß 
und Gewissenhaftigkeit ausüben will; So wahr mir Gott helfe durch Jesum Christum, 
seinen Sohn, unsern Herrn.“ 
Wenn einem Juden das Amt eines Notars übertragen wird, kommen wegen seiner Ver- 
pflichtung zu demselben die Vorschriften in den 6§ 1 und 14 des Gesetzes vom 30sten Mai 
18490, bas bei Eidesleistungen der Juden zu beobachtende Verfahren betreffend, zur Anwendung. 
Hat die Verpflichtung vor einer vom Ministerium der Justiz dazu beauftragten Gerichts- 
behörde stattgefunden, so ist das von derselben hierüber ausgenommene Protocoll ungesäumt an 
das Ministerium der Justiz einzusenden, worauf dieses den Pflichtschein aushändigt, auch die 
Ernennung und Verpflichtung des Betreffenden zum Notar öffentlich bekannt macht. 
Die Bekanntmachungen der Ernennung und Verpflichtung zum Notar wie die Bekannt- 
machungen in den Fällen der §§# 89 und 92 der Notariatsordnung erfolgen durch die Leip- 
ziger Zeitung. 
6#3. Der Notar, welcher die Befugniß erlangen will, Amtshandlungen in einer anderen 
als der deutschen Sprache vorzunehmen, hat seine Befähigung hierzu bei einer deshalb mit ihm 
vorzunehmenden Prüfung zu bewähren. 
Die Prüfung findet bei dem Ministerium der Justiz oder bei einer von demselben hierzu 
beauftragten Behörde in der Maaße Statt, 
1) daß eine der fraglichen fremden Sprache mächtige Person sich durch eine in derselben 
mit dem zu prüfenden Notar angestellte Unterhaltung zu überzeugen hat, ob dieser die frag- 
liche fremde Sprache vollständig versteht, auch in derselben sich geläufig auszudrücken weiß, 
2) daß ferner der Notar unter Verschluß in der fraglichen fremden Sprache ein Protocoll 
über ein Rechtsgeschäft aufnimmt, zu welchem der Inhalt vom Ministerium der Justiz gegeben
	        
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