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22.
23.
24.
25.
26.
28.
Für Entwerfung der öffentlichen Bekanntmachung eines Verkaufs oder
einer Verpachtung an den Meistbietenden, desgleichen der Berdingung
von Arbeiten oder Werken an den Mindestfordernden —= 10 *45 ·
—-bts .
Für Entwerfung eines Auschlags behufs eines Verkaufs oder einer
Verpachtung, desgleichen für Entwerfung von Verkaufs-Verpachtungs-
oder Verdingungsbedingungen 1 Thlr. — —= bis
Für Aushändigung einer vor dem Notar errichteten, demselben zur
Aufbewahrung überlassen gebliebenen letztwilligen Verfügung sowie die
darüber ausgenommene Registratur .
Für Eröffnung und Publication einer bei dem Notar zur Aufbewahr=
ung liegen gelassenen letztwilligen Verfügyng und die Registratur dar-
über 1 Thlr. —. — bis
und wenn das Geschäft länger als eine Stunde gedauert hat, für jede
neu angefangene Stunde noch
Für eine zu den Acten gebrachte, zum Ausweise über die Geschäftsbesorg-
ung nöthige Registratur, insofern dafür im Vorstehenden nicht schon
besondere Ansätze bestimmt sind. —= 5 Ngr. — bis
Hat der Notar Geld, gleichviel ob es baares Geld oder Papiergeld ist,
zu erheben und abzuliefern, so ist er berechtigt, für die Erhebung und
damit zugleich für die Ablieferung
1) bei einem Betrage bis zu 500 Thalern von je 10 Thalern
2) bei einem Mehrbetrage aber von je 100 Thalern desselben.
anzusetzen.
Bei Erhebung und Ablieferung von Werthspapieren ist er befugt,
die Hälfte dieser Sätze nach dem Nennwerthe der Werthspapiere zu
fordern.
Diese Gebühren werden bei Geld wie bei Werthspapieren von
jedem einzeln erhobenen Betrage besonders berechnet.
Bei Reisen außerhalb der Flur des Wohnorts kann der Notar an Mei-
lengebühren von jeder Postmeile Entfernung bis zum Orte der Be-
stimmung und zwar zugleich für den Rückweg
in keinem Falle jedoch für einen Reisetag mehr als
ansetzen.
1859.
Thlr.
—
Ng.
15
10
35
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