Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

( 233) 
  
22. 
23. 
24. 
25. 
26. 
28. 
  
Für Entwerfung der öffentlichen Bekanntmachung eines Verkaufs oder 
einer Verpachtung an den Meistbietenden, desgleichen der Berdingung 
von Arbeiten oder Werken an den Mindestfordernden —= 10 *45 · 
—-bts . 
Für Entwerfung eines Auschlags behufs eines Verkaufs oder einer 
Verpachtung, desgleichen für Entwerfung von Verkaufs-Verpachtungs- 
oder Verdingungsbedingungen 1 Thlr. — —= bis 
  
Für Aushändigung einer vor dem Notar errichteten, demselben zur 
Aufbewahrung überlassen gebliebenen letztwilligen Verfügung sowie die 
darüber ausgenommene Registratur . 
Für Eröffnung und Publication einer bei dem Notar zur Aufbewahr= 
ung liegen gelassenen letztwilligen Verfügyng und die Registratur dar- 
über 1 Thlr. —. — bis 
und wenn das Geschäft länger als eine Stunde gedauert hat, für jede 
neu angefangene Stunde noch 
Für eine zu den Acten gebrachte, zum Ausweise über die Geschäftsbesorg- 
ung nöthige Registratur, insofern dafür im Vorstehenden nicht schon 
besondere Ansätze bestimmt sind. —= 5 Ngr. — bis 
Hat der Notar Geld, gleichviel ob es baares Geld oder Papiergeld ist, 
zu erheben und abzuliefern, so ist er berechtigt, für die Erhebung und 
damit zugleich für die Ablieferung 
1) bei einem Betrage bis zu 500 Thalern von je 10 Thalern 
2) bei einem Mehrbetrage aber von je 100 Thalern desselben. 
anzusetzen. 
Bei Erhebung und Ablieferung von Werthspapieren ist er befugt, 
die Hälfte dieser Sätze nach dem Nennwerthe der Werthspapiere zu 
fordern. 
Diese Gebühren werden bei Geld wie bei Werthspapieren von 
jedem einzeln erhobenen Betrage besonders berechnet. 
Bei Reisen außerhalb der Flur des Wohnorts kann der Notar an Mei- 
lengebühren von jeder Postmeile Entfernung bis zum Orte der Be- 
stimmung und zwar zugleich für den Rückweg 
in keinem Falle jedoch für einen Reisetag mehr als 
ansetzen. 
1859. 
Thlr. 
— 
  
Ng. 
15 
10 
  
35 
  
*
	        
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