Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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Der erste von dem Kriegsministerium ernannte Sachverständige ist zugleich von der Com- 
mission bei Untersuchung der Tüchtigkeit der auszuhebenden Pferde mit zu verwenden. 
Unterlassen die Besitzer der zur Aushebung zu stellenden Pferde eines Orts, einen Sach- 
verständigen rechtzeitig zu ernennen und der Aushebungscommission persönlich vorzustellen, so“ 
hat Letztere das Recht, an ihrer Statt einen Sachverständigen zu erwählen und ihn bei der zu 
ermittelnden Entschädigung zu verwenden. 
Machen dieselben dagegen gleichzeitig mehrere Sachverständige der Aushebungscommission 
vorstellig, so ist diese berechtigt, daraus einen Sachverständigen zur Verwendung bei der zu 
ermittelnden Entschädigung zu erwählen, dafern die gedachten Pferdebesitzer auf an sie ergan- 
gene commissarische Aufforderung sich nicht noch selbst auf einen davon sofort vereinigen und 
selbigen der Commission vorstellen. 
& 7. Jeder der drei Sachverständigen ist, wenn er bereits vermöge seiner Stellung in 
Pflicht steht, auf diese Pflicht zu verweisen, außerdem mittelst Handschlags an Eidesstatt zu 
einer gewissenhaften Werthsangabe von der Commission in Pflicht zu nehmen. 
#Von jedem der von dem Kriegsministerium und den Pferdebesitzern zu ernennenden 
beiden Sachverständigen (§ 6) ist der einem jeden auszuhebenden Pferde beizulegende Werth 
der Commission besonders anzugeben und die vereinbarte (§ 6) oder nach dem entscheidenden 
Ausspruche des Obmanns sich ergebende Werthsangabe desselben bildet den Betrag der Ent- 
schädigung, welche, wenn das Pferd dafür angenommen wird, dem Besitzer des ausgehobenen 
Ppferdes in Gemäßheit § 51 der Verfassungsurkunde binnen kürzester Frist zu gewähren ist. 
&# 9. Zu Abkürzung des Aushebungsgeschäfts sind in den betreffenden Gerichtsamtsbe- 
zirken die Orte (Sammelplätze) und die Tage zu bestimmen, wo und an welchen die zum 
Behufe der Aushebung ausgezeichneten Pferde von deren Besitzern der Commission, der Unter- 
suchung, Abschätzung und Aushebung halber, auf eigene Kosten der Besitzer bei Vermeidung 
von Zwanzig Thalern Strafe zu stellen sind. 
10. Außer der vorstehend für die unterlassene Stellung eines zum Behufe der Aus- 
hebung aufgezeichneten Pferdes angedrohten Geldstrafe haben auch die Pferdebesitzer, welche 
ihre aufgezeichneten Pferde der Commission nicht rechtzeitig stellen, zu gewarten, daß deren 
Nachgestellung auf ihre Kosten von der Commission angeordnet und zur Ausführung gebracht 
werden wird. 
#11. Um die Gestellung möglichst zu vereinfachen, wird, soweit thunlich, der Gesammt- 
bedarf auf die einzelnen amtshauptmannschaftlichen Bezirke nach Verhältniß der in jedem der- 
selben zum Behufe der Aushebung aufgezeichneten Pferde vertheilt. 
&12. Finden sich bei einem ausgehobenen Pferde binnen acht Tagen, von der Ueber- 
nahme an gerechnet, solche Fehler, welche äußerlich nicht sofort erkennbar und in der Beilage 
37“
	        
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