Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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nunter O angegeben sind, so ist dasselbe gegen Rückerstattung der gewährten Entschädigung 
demjenigen, von welchem es ausgehoben worden, alsbald zurückzugeben. 
* 13. Den Mitgliedern der Commission sowohl, als den zugezogenen Sachverständigen, 
ist für die Tage der Aushebung eine im Verordnungswege noch näher zu bestimmende Aus- 
lösung und Vergütung für Fortkommen aus der Staatscasse zu gewähren. 
# 14. Gegen Entschließungen und Anordnungen der Commission, insbesondere gegen 
die Höhe der ausgefallenen Taxe, sind Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung nicht zulässig. 
15. Ueber Reclamationen entscheidet in erster Instanz die Commission, in zweiter die 
betreffende Kreisdirection, in letzter die im & 1 3 des Gesetzes, den ersten Theil der Ordonnanz 
betreffend, vom 7ten December 1837, bezeichnete Oberreclamationsbehörde. 
&16. Unser Ministerium des Kriegs ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dasselbe eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel bei- 
drucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 6ten Juli 1859. 
Johann. 
S Bernhard von Rabenhorst. 
Als nicht sofort erkennbare Fehler sind anzusehen, wenn ein Pferd dumm, staarblind, 
rotzig, dämpfig (hartschlägig) ist. 
  
MÆ 57) Verordnung 
zu Ausführung des Gesetzes über Aushebung von Pferden für den Bedarf der 
Armee im Falle der Kriegsbereitschaft; 
vom 6ten Juli 1859. 
Zu Ausführung des unterm heutigen Tage erlassenen Gesetzes über Aushebung von Pferden 
für den Bedarf der Armee im Falle der Kriegsbereitschaft wird mit Allerhöchster Genehmig- 
ung Folgendes verordnet:
	        
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