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Ministerialerklärung,
eine Erläuterung des Art. 16 der zwischen der Königlich Sächsischen und der König—
lich Preußischen Regierung über die Leistung gegenseitiger Rechtshülfe bestehenden
Uebereinkunft vom zu1839 betreffend.
Zwischen der Königlich Sächsischen und der Königlich Preußischen Regierung ist zu Be-
stimmung des Gerichtsstandes der beiderseitigen Versicherungsanstalten eine Erläuterung des
Art. 16 der Convention vom zuseotker 1•8.39 des Inhalts vereinbart worden:
daß die Errichtung von Agenturen für den Geschäftsbetrieb einer Versicherungsanstalt
in dem anderen Lande als ein Etablissement der im Art. 16 der Convention gedach-
ten Art anzusehen ist, und die von der Anstalt mit Unterthanen dieses Staates oder
über dortige Versicherungsobjecte abgeschlossenen Versicherungsverträge den hinsichtlich
dieses Etablissements eingegangenen Verbindlichkeiten beizuzählen sind.
Hierüber ist Königlich Sächsischer Seits gegenwärtige
Ministerialerklärung
ausgefertigt und mit dem Königlichen Insiegel versehen worden.
Dresden, am 15ten Mai 1859.
Königlich Sächsische Ministerien der auswärtigen Angelegen-
heiten und der Justiz.
Frhr. von Beust. von Behr.
59) Bekanntmachung,
die Publication der „Ordnung der evangelischen Schullehrerseminare im König-
reiche Sachsen"“ betreffend;
vom 15ten Juni 1859.
Nechtem es für angemessen befunden worden ist, bereits im Jahre 1857 eine vollständige
Ordnung der evangelischen Schullehrerseminare im Königreiche Sachsen zu erlassen und nun-
mehr auch die in den Ränmlichkeiten und sonst vorhandenen Hindernisse, welche der sofortigen
Durchführung derselben noch entgegenstanden, beseitigt sind, so wird dieselbe im Einverständ-
— nisse mit den in Evangelicis beauftragten Staatsministern andurch zur öffentlichen Nach-
—
achtung bekannt gemacht.
Dresden, am 15ten Juni 1859.
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts.
von Falkenstein. Heymann.