Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

(251 ) 
Ordnung 
der evangelischen Schullehrerseminare im Königreiche Sachsen 
vom Jahre 1857. 
  
I. Theil. 
Allgemeine Bestimmungen. 
# 1. Die Schullehrerseminare haben die Aufgabe, für den öffentlichen Schul= und 
Kirchschuldienst einen kenntnißreichen, sittlichen, christlich-gläubigen und kirchlich gesinnten, zu 
allen Obliegenheiten des amtlichen Dienstes wohl vorbereiteten Lehrerstand durch Erziehung 
und Unterricht heranzubilden. 
Um dieses Ziel möglichst sicher zu erreichen, erhalten die evangelischen Schullehrerseminare 
des Landes eine darauf berechnete, in der Hauptsache übereinstimmende Organisation. 
#&2. Die den Seminaren zunächst vorgesetzte Behörde ist die Kreisdirection des Bezirks, 
darin dieselben gelegen sind, in ihrer Eigenschaft als Consistorialbehörde. Dieselbe beaufsich- 
tigt und revidirt die Seminare durch den bei ihr angestellten Kirchen= und Schulrath und 
behandelt übrigens alle Seminarangelegenheiten gemäß der ihr als Consistorialbehörde ertheilten 
Instruction. In oberster Instanz aber stehen dieselben unter dem Ministerium des Cultus und 
öffentlichen Unterrichts. 
# 3. Da die Seminarschule ein wesentlicher und untrennbarer Bestandtheil der ganzen 
Seminaranstalt ist, so kann dieselbe bezüglich der Aufsicht selbstverständlich nicht unter anderen 
Behörden stehen, als das Seminar. 
Es hat daher die bisherige Einrichtung fortzubestehen, wornach die in dem Elementar- 
volksschulgesetze vom 6ten Juni 1835 und in der Ausführungsverordnung dazu enthaltenen 
Bestimmungen über Local= und Districtsschulinspection auf Seminarschulen keine Anwendung 
leiden. 
& 4. Sind mit Seminaren Proseminare oder Schulpräparandenanstalten verbunden, es 
sei nun als öffentliche, von dem Staate gegründete und unterhaltene, oder als blos concessio- 
nirte Privatanstalten, so stehen selbige ganz unter den nämlichen Behörden, wie die Seminare. 
&5. Das Werk des Unterrichts und der Erziehung ist in jedem Seminare einem beson- 
deren Lehrercollegium anvertraut, an dessen Spitze ein Director steht. Zu Mitgliedern desselben 
sollen nur christlich und kirchlich gesinnte und in der Regel schon in anderen verwandten Lebens- 
stellungen durch Tüchtigkeit und Hingebung an ihren Beruf bewährte Männer gewählt werden. 
Dieselben haben sich dann ausschließlich mit der Aufgabe ihres Berufs zu beschäftigen und 
38“ 
Aufgabe der 
Seminare. 
Vorgesetzte 
Behörden. 
a) der Semi- 
nare. 
b) der Semi- 
narschulen. 
J) der Pro- 
seminare. 
Lehrer- 
collegium.
	        
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