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Lebensberufe dem Lehrerstande zuwenden wollen, bis zum 25sten Lebensjahre ohne Dispen-
sation, und bis zum 3sten nach Befinden mit Dispensation des Ministeriums zur Aufnahme
gelangen können; Seminaradspiranten aber, welche früherhin eine andere höhere Bildungs-
anstalt, z. B. Gewerbschulen, Gymnasien, Universität 2c. besucht und dieselbe wegen geringer
Befähigung oder sittlicher Unfertigkeiten zu verlassen gehabt haben, sind in der Regel sofort
abzuweisen und niemals ohne Genehmigung des Ministeriums des Cultus und öffentlichen Unter-
richts auch nur zur Aufnahmeprüfung zuzulassen.
&9.Die Aufnahme selbst soll wie bisher von dem Erfolge einer Aufnahmeprüfung
abhängig sein, welche die bei dem Seminare bestehende Prüfungscommission vorzunehmen und
bei welcher der bei der Kreisdirection fungirende Kirchen= und Schulrath als Vorsitzender der
Commission gegenwärtig zu sein hat. «
Um zu derselben zugelassen zu werden, müssen die Adspiranten von störenden, ihrem
künftigen Berufe hinderlichen körperlichen Gebrechen frei sein. Ueberdieß haben die Adspiranten
der ersten Art (§ 8) außer Beibringung eines Confirmationsscheines und Sittenzeugnisses den
Nachweis zu liefern, daß sie die Zeit zwischen ihrer Confirmation und der nachgesuchten Auf-
nahme unter geeigneten Verhältnissen auf Erweiterung der im § 29 der Ausführungsverord-
nung zum Elementarvolksschulgesetze vom gten Juni 1835 als Ziel des Elementarvolksschul-
unterrichts bezeichneten Schulbildung und außerdem namentlich auf die erforderliche musikalische
Vorbildung verwendet haben. Dagegen soll bei Jünglingen, welche sich in reiferen Jahren
und von anderen Berufsarten hinweg noch dem Lehrerbildungswege zuwenden wollen, dafern
sie den Anforderungen der Aufnahmeprüfung zu genügen im Stande sind, zur Aufnahme
selbst ein anderer Nachweis nicht erfordert werden, als über ihre bisherige bürgerliche Unbe-
scholtenheit und christlich = sittliche Führung.
10. Als zureichendes Resultat der Prüfung ist es anzuschen, wenn ein Seminarad-
spirant das durch den Lehrplan für die Schulpräparandenanstalten speciell zu bestimmende
Bildungsziel erreicht hat. Als allgemeiner Grundsatz der Beurtheilung aber hat dabei zu
gelten, daß der Seminaradspirant durch die bestandene Prüfung dargethan habe, daß er die
ausreichende geistige Begabung und die formelle geistige Entwickelung und Regsamkeit besitze,
um dem Seminarunterrichte mit Erfolg beizuwohnen, daß er ferner in allen 6 29 der Aus-
führungsverordnung zum Elementarvolksschulgesetze für die Volksschule vorgeschriebenen Unter-
richtsgegenständen nicht blos das Ziel der besten Schüler einer guten Volksschule erreicht,
sondern die in ihr erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten soweit, als es durch einen fort-
gesetzten ein= bis zweijährigen Unterricht geschehen kann, vervollständigt und erweitert und daß
derselbe endlich in musikalischer Beziehung durch Kenntniß des Notensystems und durch die
Fertigkeit, die Touleitern, sowie leichtere Musikstücke nach Noten zu singen und auf der Violine
wie auf dem Claviere vorzutragen, sich auf einen weiteren musikalischen Unterricht, wie ihn
das Seminar zu gewähren hat, gehörig vorbereitet habe.
Aufnahme-
prüfung.
Erfolg
der Prüfung.