Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

Dauer der 
Seminarbild- 
ungszeit. 
Feierliche Auf- 
nahme und 
Entlassung. 
Präparanden- 
anstalten. 
( 254 ) 
Nach diesem Maaßstabe hat die Prüfungscommission die Aufnahme zu bewirken, im Falle 
eines Ueberflusses an Adspiranten die Auswahl unter den Befähigtsten zu treffen, im Falle eines 
Mangels lieber einige Stellen im Seminare leer zu lassen, als unreife Zöglinge aufzunehmen, 
in jedem Falle aber unfähige und unwürdige Subjecte sofort und für immer abzuweisen. 
&11. Die Bildungszeit der Zöglinge und deren Aufenthalt im Seminare umfaßt den 
Zeitraum von vier Jahren, soll jedoch auch in einzelnen Fällen mit Genehmigung der Kreis- 
direction um ein Jahr verlängert werden können. Nicht minder soll bei Zöglingen der § 9 
zuletzt bezeichneten Art, wenn sie bereits bei ihrer Aufnahme in das Seminar eine größere 
Vorbildung mitbringen, oder in Folge ihrer Altersreife und der Energie eines entschiedenen 
inneren Berufs sich schneller entwickeln, auch diese Bildungszeit verhältnißmäßig, nach Be- 
finden mit Genehmigung der Kreisdirection und unter der Voraussetzung, daß der Petent die 
43 a des Schulgesetzes und §§ 1— 10 des Regulativs vom 1 Zten Juli 1835 vorge- 
schriebene Candidatenprüfung besteht, selbst bis auf die Dauer eines Jahres herab verkürzt 
werden dürfen. 
&12. Die Aufnahme in das Seminar, sowie die Entlassung aus demselben nach Be- 
endigung des Seminarcursus ist als ein feierlicher Act zu behandeln und in Gegenwart und 
unter entsprechender Theilnahme des Lehrercollegiums und des gesammten Cötus der Seminar- 
zöglinge zu vollziehen. 
13. Zur Förderung einer tüchtigen und geordneten Vorbereitung auf das Seminar 
und weil erfahrungsmäßig viele Eltern aus Mangel an Gelegenheit dazu während der Zeit 
zwischen der Confirmation und der Aufnahme in dasselbe ihre Söhne anderen Berufsarten zu— 
führen, kann nach vorgängiger Genehmigung Seiten des Ministeriums des Cultus und öffent- 
lichen Unterrichts neben jedem Seminare der Director oder nach Befinden ein anderer geeigneter 
Lehrer des Seminars unter Mitwirkung des Seminarlehrercollegiums eine Vorbereitungsschule 
für Seminaradspiranten, eine sogenannte Schulpräparandenanstalt oder ein Proseminar, als 
Privatanstalt gründen, wie dergleichen Anstalten zur Zeit neben vier Seminaren des Landes 
und in engerer oder weiterer Beziehung zu denselben mit großem Nutzen bestehen. Zur 
leichteren Erhaltung derselben wird man gestatten, daß einige ausgezeichnete Zöglinge des 
obersten Seminarcursus gegen eine geringe Geldentschädigung bei geeigneten Gegenständen, 
z. B. bei dem Schreiben, Zeichnen, Rechnen, bei musikalischer Nachhülfe für einzelne Zöglinge, 
zu dem Unterrichte der Schulpräparanden beigezogen werden; auch will man nach Befinden 
dergleichen Anstalten, welche übrigens, wie die Erfahrung gelehrt hat, auch durch sich selbst sich 
zu erhalten vermögen, mit einer mäßigen Beihülfe aus Staatsmitteln unterstützen. Die Ge- 
nehmigung zur Errichtung solcher Anstalten soll jedoch von der Bedingung abhängig gemacht 
werden, daß der deshalb zuvor bei der Kreisdirection einzureichende und dem Ministerium vor- 
zulegende Unterrichtsplan Billigung gefunden habe, und daß wegen Aufnahme auswärtiger
	        
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