Begriff und
Inhalt der
Disciplinar-
ordnung.
Zweck des
Strafver-
fahrens.
Grade der
Strafen.
Zuerkennung
dieser Grade.
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beschränkt, dagegen für die drei hohen Feste auf die ganze Festwoche ausgedehnt. Außer-
dem sind die Nachmittage vor den kleinen Festen und den Bußtagen und der erste Nachmittag
der Jahrmärkte am Seminarorte unterrichtsfrei. Die Ferien der Seminarschule dagegen richten
und beschränken sich nach den in der Ausführungsverordnung zum Elementarvolksschulgesetze
66 fg. darüber enthaltenen Bestimmungen. Soweit nun die Ferien im Seminare sich über
die Ferien in der Seminarschule hinaus verlängern, ist abwechselnd eine ausreichende Anzahl
von Beneficiaten unter den Seminarzöglingen zur Unterstützung bei Abhaltung des Unterrichts
in der Seminarschule einzuberufen.
III. Abschnitt.
Die Disciplinar= und Strafordnung.
& 47. Die Dissiplinarordnung bezieht sich auf die mangelhaften Erfolge sowohl der Er-
ziehung als des Unterrichts bei Zöglingen der Seminare und hat das Verfahren festzustellen,
welches nach den verschiedenen Graden des Vergehens und der Unwürdigkeit gegen träge wie
unsittliche Zöglinge einzuhalten ist.
#48. Als Grundsatz für Aufstellung von Strafbestimmungen gegen dergleichen Zög-
linge und für Anwendung derselben Seiten des Lehrercollegiums oder der dabei betheiligten
Behörden hat zu gelten, daß der zur Bestrafung zu ziehende Mangel oder das Vergehen eines
Zöglings nicht schwerer, aber auch nicht leichter genommen werde, als sie sowohl an sich, wie
namentlich gegenüber der künftigen Aufgabe eines christlichen Volksschullehrers zu erachten sind.
Das Strafverfahren hat daher ebensowohl den Zweck, irrende Zöglinge, welche Hoffnung der
Besserung geben, in Zeiten auf den rechten Weg zurückzuleiten, als die christlichen Schul= und
Kirchengemeinden in Zeiten gegen untüchtige und unwürdige Lehrer sicher zu stellen und der-
gleichen Subjecte von dem Schulamte in Zeiten und noch ehe sie zu demselben gelangen, gänz-
lich auszuschließen.
49. Die Strafen, welche nach dem Grade des Vergehens eines Zöglings zur An-
wendung zu kommen haben, sind:
1) Oeffentliche Verweise resp. vor dem Lehrercollegium und dem Seminarcötus;
2)) Entziehung der Freistunden und des Urlaubs zu Ausgängen, verbunden mit Straf-
arbeiten;
3) Herabsetzungen in der Classe und Entfernung von Ehrenämtern im Seminare;
4) Verkürzung oder Entziehung der Beneficien im Seminare in Fällen, wo dieß aus-
führbar ist;
5)0 gänzliche Entfernung aus dem Seminare.
* 50. Ueber Verhängung der zwei ersten Strafgrade hat jeder Lehrer mit Vorwissen
des Directors, über Verhängung des dritten nur die Lehrerconferenz, über den Antrag auf
Eintritt des vierten und fünften Strafgrades ebenfalls nur die Lehrerconferenz zu entscheiden,