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stiftet worden ist, so wird mit Allerhöchster Genehmigung und im Einverständnisse mit den in
Evangelicis beauftragten Staatsministern von dem unterzeichneten Ministerium das nach-
stchende Regulativ, die Prüfung von Lehrerinnen betreffend, hiermit zur öffentlichen Kenntriß —
gebracht.
Zugleich aber verordnet Man andurch hinsichtlich der Wirkungen der & 10 des Regulativs
erwähnten Reifezeugnisse und der Verwendung von Lehrerinnen noch Folgendes:
Die Erlangung eines Reifezeugnisses begründet auch für Lehradspirantinnen die Rechte
der Schulamtscandidatur, jedoch mit nachstehenden Modificationen:
Auf Grund eines solchen Reifezeugnisses soll es ihnen gestattet sein, so lange sie im un-
verheiratheten Stande bleiben, nicht nur als Privatlehrerinnen in Familien einzutreten und an
schulpflichtige Kinder den Unterricht in allen Lehrgegenständen, über welche sie die Prüfung er-
standen haben, zu ertheilen, sondern sie sollen selbst an öffentlichen Schulen, besonders an höheren
Mädchenschulen zur Anstellung gelangen können.
Es ist ihnen jedoch nie eine Schule ausschließlich zu übergeben, sondern sie sollen nur an
Schulen, wo mehrere Lehrer sind und neben männlichen Lehrern zur Verwendung kommen.
Den Unterricht in Classen von gemischten Geschlechtern sollen sie nur in den Unterclassen,
dagegen in Mädchenschulen durch alle Classen, den Religionsunterricht aber nur in den Unter-
und Mittelclassen ertheilen dürfen.
Dieselben sind jedenfalls wie die Hülfslehrer (vergl. das Elementarvolksschulgesetz vom
bten Juni 1835, 6 43 sub bh zwei volle Jahre lang nur mit der Bedingung einvierteljähri-
ger Kündigung anzustellen, können jedoch nach Ablauf dieser Frist auch in der Eigenschaft von
ständigen Lehrerinnen in der oben angegebenen Beschränkung angestellt werden.
In diesem Falle bedarf es bei Lehrerinnen einer besonderen Anstellungsprüfung nicht; es
ist ihnen aber eine Vocation auszustellen und sie sind zu confirmiren.
Sie unterliegen dann der ganzen Disciplinargesetzgebung für Lehrer.
Es ist ihnen ein fixer Gehalt auszuwerfen, es leidet aber in Betreff der Dienstalterszu-
lagen das Gesetz vom 2 Ssten October 1858, welches besonders mit Rücksicht auf die wach-
senden Familienbedürfnisse des Lehrerstandes gegeben ist, auf dieselben keine Anwendung.
Dagegen kann denselben, wenn sie durch Altersschwäche oder körperliche und geistige Hin-
fälligkeit nach einer treuen und verdienstlichen Verwaltung ihres Amtes dienstunfähig werden
sollten, ein Ruhegehalt aus dem fixen Einkommen ihrer Stelle oder anderen dazu bereiten Mit-
teln zugebilligt werden, welchen sie, so lange sie leben, unbescholten und im ledigen Stande
bleiben, zu beziehen haben.
Darnach modificiren und resp. erledigen sich die § 5 4 der Seminarordnung bezüglich der
Bildungsanstalten für Lehrerinnen vorläufig aufgestellten Bestimmungen.
Demgemäß haben die Schulbehörden künftighin, jedoch mit den im I 1 des Regulativs
festgestelten Ausnahmen, die Ertheilung von Unterricht an schulpflichtige Kinder in öffent-