Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

Nähere Angabe 
der Prüfungs- 
gegenstände. 
Schriftliche 
Prüfung. 
( 274 ) 
6. Zu Erlangung eines Reifezeugnisses für die Zöglinge des Seminars zu Callnberg 
ist erforderlich, daß die Examinandinnen in jedem einzelnen Unterrichtsgegenstande der Anstalt 
einen ausreichenden Grad des Wissens und der Fertigkeit sich angeeignet und das Ziel erreicht 
haben, welches der specielle Lehrplan des Seminars als Endziel für die Oberclasse aufstellt. 
In Betreff der musikalischen Ausbildung soll jedoch auf Mangel an Naturanlagen eine billige 
Rücksicht genommen und wegen unzureichender Leistungen darin, wiewohl unter ausdrücklicher 
Bemerkung dieses Mangels in der Censur, ein Reifezeugniß nicht versagt werden. Als Gegen- 
stände der Prüfung aber sind: 
1) christliche Religion, und zwar biblische Geschichte und Katechismuslehre, 
2)christliche Religionsgeschichte, 
3) Weltgeschichte, 
4) Geographie, 
5)) Rechnen, 
6) Naturkunde, 
7) Deutsche Literatur, 
8) Deutsche Sprache, 
9) Französische Sprache, 
10) Englische Sprache, 
11)0 Schönschreiben, 
12) Zeichnen, 
13) Gesang und 
14) Clavierspiel 
zu betrachten. 
Dagegen soll für die Examinandinnen, welche nicht auf dem Seminare zu Callnberg 
ihre Vorbildung erlangt haben, die Prüfung in der Englischen Sprache, im Gesange und Clavier- 
spiele, endlich im Zeichnen, nicht obligatorisch, sondern nur facultativ sein. Es haben sich 
jedoch dieselben darüber, ob sie in diesen Gegenständen eine Prüfung bestehen wollen oder nicht, 
sogleich in ihrem Gesuche an das Ministerium um Zulassung zur Reifeprüfung zu erklären 
und es wird das Erforderliche darüber in dem Reifezeugnisse ausdrücklich bemerkt werden. 
# 7. Die schriftliche Prüfung besteht in einer Deutschen Abhandlung, in einem Aussatze 
in Französischer Sprache und in einer Uebersetzung aus dem Deutschen in das Englische. Das 
Thema zu der Deutschen Abhandlung ist vorzugsweise aus dem Gebiete des Religiösen, oder 
der Erziehungslehre und Schulkunde oder der Deutschen Literatur zu entlehnen und ist der Exa- 
minandin mindestens acht Tage vor der Prüfung zu geben. Die darüber abgelieferte Ab- 
handlung jedoch hat dieselbe als ihre eigene selbstständige Arbeit durch Handschlag zu beglaubigen. 
Dagegen sind der Aufsatz in Französischer Sprache, und zwar ebenfalls über ein gegebenes
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.