Nähere Angabe
der Prüfungs-
gegenstände.
Schriftliche
Prüfung.
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6. Zu Erlangung eines Reifezeugnisses für die Zöglinge des Seminars zu Callnberg
ist erforderlich, daß die Examinandinnen in jedem einzelnen Unterrichtsgegenstande der Anstalt
einen ausreichenden Grad des Wissens und der Fertigkeit sich angeeignet und das Ziel erreicht
haben, welches der specielle Lehrplan des Seminars als Endziel für die Oberclasse aufstellt.
In Betreff der musikalischen Ausbildung soll jedoch auf Mangel an Naturanlagen eine billige
Rücksicht genommen und wegen unzureichender Leistungen darin, wiewohl unter ausdrücklicher
Bemerkung dieses Mangels in der Censur, ein Reifezeugniß nicht versagt werden. Als Gegen-
stände der Prüfung aber sind:
1) christliche Religion, und zwar biblische Geschichte und Katechismuslehre,
2)christliche Religionsgeschichte,
3) Weltgeschichte,
4) Geographie,
5)) Rechnen,
6) Naturkunde,
7) Deutsche Literatur,
8) Deutsche Sprache,
9) Französische Sprache,
10) Englische Sprache,
11)0 Schönschreiben,
12) Zeichnen,
13) Gesang und
14) Clavierspiel
zu betrachten.
Dagegen soll für die Examinandinnen, welche nicht auf dem Seminare zu Callnberg
ihre Vorbildung erlangt haben, die Prüfung in der Englischen Sprache, im Gesange und Clavier-
spiele, endlich im Zeichnen, nicht obligatorisch, sondern nur facultativ sein. Es haben sich
jedoch dieselben darüber, ob sie in diesen Gegenständen eine Prüfung bestehen wollen oder nicht,
sogleich in ihrem Gesuche an das Ministerium um Zulassung zur Reifeprüfung zu erklären
und es wird das Erforderliche darüber in dem Reifezeugnisse ausdrücklich bemerkt werden.
# 7. Die schriftliche Prüfung besteht in einer Deutschen Abhandlung, in einem Aussatze
in Französischer Sprache und in einer Uebersetzung aus dem Deutschen in das Englische. Das
Thema zu der Deutschen Abhandlung ist vorzugsweise aus dem Gebiete des Religiösen, oder
der Erziehungslehre und Schulkunde oder der Deutschen Literatur zu entlehnen und ist der Exa-
minandin mindestens acht Tage vor der Prüfung zu geben. Die darüber abgelieferte Ab-
handlung jedoch hat dieselbe als ihre eigene selbstständige Arbeit durch Handschlag zu beglaubigen.
Dagegen sind der Aufsatz in Französischer Sprache, und zwar ebenfalls über ein gegebenes