Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

( 285.) 
Monaten bei dem Cassirer zu melden, auch während dieser Frist Capital und Zinsen nicht aus- 
zahlen lassen. 
Wird innerhalb dieser Frist das Buch durch einen Anderen, als den, welcher den Verlust 
angezeigt hat, bei dem Cassirer producirt, so wird die Sache zur Erörterung und Entscheidung 
an das Königliche Gerichtsamt Oschatz abgegeben. 
Im entgegengesetzten Falle erhält der Anzeigende nach Ablauf jener drei Monate, wenn 
er zuvor bei der bemerkten JustizZbehörde oder auf deren Requisition bei seiner Gerichtsbehörde 
sein Eigenthum an dem Buche und dessen Verlust eidlich bestärkt hat, Zahlung oder ein 
neues Buch. 
Das alte Buch wird für ungültig erklärt und dieß mit Angabe der Nummer und des 
Namens, auf welchen solches ausgestellt ist, durch die erwähnten öffentlichen Blätter be- 
kannt gemacht. 
2c. 2c. 2c. 
&21. Gegen die in gegenwärtiger Sparcassenordnung begründeten Androhungen und 
Rechtsnachtheile findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht Statt. 
#22. Die in die Sparcasse eingelegten Gelder nebst Zinsen können außer dem im 
13 bemerkten Falle nicht verkümmert werden. Jedoch kann die Hülfsvollstreckung in die 
bei einem Schuldner etwa aufgefundenen Einlage= und Quittungsbücher nicht gehindert werden. 
2c. 2c. 2c. 
69) Verordnung, 
Nachträge zur Aichordnung vom 12ten März 1858 und eine neue Gebührentare 
für die Aichämter betreffend; 
vom Sten August 1859. 
  
In Verlaufe der Ausführung des Gesetzes vom 1 2ten März 185 8 und der dazu gehörigen 
Ausführungsverordnung und Aichordnung von demselben Tage haben sich nicht allein mehr 
oder minder ausführliche Erläuterungen und Anweisungen für Aichbehörden, sondern auch 
manche Nachträge und Abänderungen zu einzelnen Bestimmungen der Aichordnung nothwendig 
gezeigt, nicht minder ist die Gebührentaxe für die Aichbehörden mehrerer Abänderungen und 
Ergänzungen dringend bedürftig geworden. Wie man es daher rücksichtlich solcher Bestimm- 
ungen, welche, ohne die Grundsätze der Aichordnung abzuändern, lediglich den Charakter spe- 
cieller geschäftlicher und technischer Anweisungen für die Aichämter haben und auf das Ver- 
halten des Publicums keinen Einfluß üben, auch ferner bei den von der Normalaichungs- 
Verlust der 
Wiedereinsetz- 
ung in den 
vorigen Stand. 
Verkümmer- 
ung und Hülfs- 
vollstreckung.
	        
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