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Abweichungen, welche mehr als die Hälfte der im 6 14 der Verordnung vom
1 2ten März 185 8 für die Beurtheilung der Strafbarkeit des Publicums ange-
gebenen äußersten Grenzen im Zuviel oder Zuwenig betragen, ingleichen andere
verschuldete Nachlässigkeiten in Ausführung der Vorschriften der Aichordnung werden
an jedem, bei der Aichung betheiligt gewesenen Mitgliede und verpflichteten Offi=
cianten des Aichamtes mit einer Individualstrafe bis zu zehn Thalern geahndet.
Diese Strafen, sowie die in einzelnen Verfügungen von der Normalaichungs-
commission angedrohten, werden von der Normalaichungscommission selbst ausge-
sprochen. Die Strafgelder fließen bei städtischen Aichämtern in die bezüglichen
städtischen Cassen.
3. Tefelwaagen sind nicht als Balkenwaagen im Sinne von § 27 der Aichordnung
anzusehen.
Federwaagen dürfen überhaupt nicht zur Prüfung angenommen werden.
Durch Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 2ten September 185 8 st
die Stempelung von Decimal= und Centesimal-Brückenwaagen des sogenannten Straßburger
Systems den Aichämtern nachgelassen, ohne deshalb den Gebrauch ungestempelter der-
gleichen Waagen zu verbieten.
Die unter dem Namen der Römischen Waagen bekannten Schnellwaagen dürfen zwar
geprüft, aber nicht gestempelt werden; über den Befund der Prüfung ist eine Bescheinigung
auszustellen.
Ueber die Erfordernisse guter Balken= und Brückenwaagen, sowie der Römischen Waagen
und die specielle Prüfung derselben ist von der Normalaichungscommission eine ausführliche
Instruction unterm 2ten September 1858 erlassen worden, welche bei Meinhold und Söhne
in Dresden käuflich zu haben ist.
Bei Balkenwaagen darf die Länge der Zunge nicht geringer als 3 der halben Balken-
länge sein.
Achsen und Pfannen aus Eisen mit Cyaneisenkalium oberflächlich verstählt, sind unzulässig.
Die Bestimmung im § 29, daß bei der Zurückgabe unrichtig befundener Waagen die
Gebühren erhoben werden dürfen, leidet auch auf die Brückenwaagen Anwendung.
&é. Die Stempelung der Waagschaalen hat stets zu erfolgen, wenn das Material es
gestattet. Schaalen von Horn und dergleichen, wenn sie nicht ein Metallbeschläge haben,
können allerdings nicht gestempelt werden, sie sind aber deshalb nicht unzulässig.
5. Es sind ferner zulässig;
das 1 Pfund oder 10 Lothstück;
das 0, 3 Lothstück bei den für Postbehörden bestimmten Proportionalgewichten;
1869. 44
Zu 5# 27 bis
29 der Aich-
ordnung.
Zu g 32 der
Aichordnung.
Zu g 33 der
Aichordnung.