Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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Abweichungen, welche mehr als die Hälfte der im 6 14 der Verordnung vom 
1 2ten März 185 8 für die Beurtheilung der Strafbarkeit des Publicums ange- 
gebenen äußersten Grenzen im Zuviel oder Zuwenig betragen, ingleichen andere 
verschuldete Nachlässigkeiten in Ausführung der Vorschriften der Aichordnung werden 
an jedem, bei der Aichung betheiligt gewesenen Mitgliede und verpflichteten Offi= 
cianten des Aichamtes mit einer Individualstrafe bis zu zehn Thalern geahndet. 
Diese Strafen, sowie die in einzelnen Verfügungen von der Normalaichungs- 
commission angedrohten, werden von der Normalaichungscommission selbst ausge- 
sprochen. Die Strafgelder fließen bei städtischen Aichämtern in die bezüglichen 
städtischen Cassen. 
3. Tefelwaagen sind nicht als Balkenwaagen im Sinne von § 27 der Aichordnung 
anzusehen. 
Federwaagen dürfen überhaupt nicht zur Prüfung angenommen werden. 
Durch Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 2ten September 185 8 st 
die Stempelung von Decimal= und Centesimal-Brückenwaagen des sogenannten Straßburger 
Systems den Aichämtern nachgelassen, ohne deshalb den Gebrauch ungestempelter der- 
gleichen Waagen zu verbieten. 
Die unter dem Namen der Römischen Waagen bekannten Schnellwaagen dürfen zwar 
geprüft, aber nicht gestempelt werden; über den Befund der Prüfung ist eine Bescheinigung 
auszustellen. 
Ueber die Erfordernisse guter Balken= und Brückenwaagen, sowie der Römischen Waagen 
und die specielle Prüfung derselben ist von der Normalaichungscommission eine ausführliche 
Instruction unterm 2ten September 1858 erlassen worden, welche bei Meinhold und Söhne 
in Dresden käuflich zu haben ist. 
Bei Balkenwaagen darf die Länge der Zunge nicht geringer als 3 der halben Balken- 
länge sein. 
Achsen und Pfannen aus Eisen mit Cyaneisenkalium oberflächlich verstählt, sind unzulässig. 
Die Bestimmung im § 29, daß bei der Zurückgabe unrichtig befundener Waagen die 
Gebühren erhoben werden dürfen, leidet auch auf die Brückenwaagen Anwendung. 
&é. Die Stempelung der Waagschaalen hat stets zu erfolgen, wenn das Material es 
gestattet. Schaalen von Horn und dergleichen, wenn sie nicht ein Metallbeschläge haben, 
können allerdings nicht gestempelt werden, sie sind aber deshalb nicht unzulässig. 
5. Es sind ferner zulässig; 
das 1 Pfund oder 10 Lothstück; 
das 0, 3 Lothstück bei den für Postbehörden bestimmten Proportionalgewichten; 
1869. 44 
Zu 5# 27 bis 
29 der Aich- 
ordnung. 
Zu g 32 der 
Aichordnung. 
Zu g 33 der 
Aichordnung.
	        
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