Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

Zu & 34 der 
Aichordnung. 
Zu 36 der 
Aichordnung. 
Zu & 37 der 
Aichordnung. 
Zu # 38 bis 
40 der Aich- 
ordnung. 
( 288 ) 
Centesimalgewichte für Brückenwaagen mit der Bezeichnung 0,05, 0,02, 0,o 1 
Pfund, bei denen dieselben Bestimmungen, wie bezüglich der Decimalgewichte 
gelten; 
Centesimalgewichte von 0,4 und 0,3 Pfund, sowie 0,04 und O0,0 3 Pfund nur in 
soweit, als sie in den Gewichtssätzen der Zoll= und Steuerbehörden vorkommen; 
mit 0,5 und 0,2 5 Pfund bezeichnete Halbe= und Viertelpfunde; 
ältere Gewichtsstücke, welche mit 1000, 130, 15000 2c., L3So und J### 2. C. be- 
zeichnet sind, sofern sie wegen ihrer übrigen Beschaffenheit als statthaft erscheinen, 
endlich 
Gewichte für den Postgebrauch mit der Bezeichnung ##, 0 2c. Loth. 
6#6. Für den Gebrauch der Pulvermühlen sind auch größere, aus Kupfer oder 
Messing gefertigte, hohle und mit Blei ausgegossene Gewichte dann zulässig, wenn die zu der 
mit Blei ausgefüllten Höhlung führende Oeffnung äußerlich so verschlossen ist, daß nach be- 
wirkter Stempelung ohne Verletzung des Stempels eine Veränderung des Bleiinhalts nicht 
vorgenommen werden kann. 
Bereits durch Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 1 2ten August 185 8 
ist nachgelassen, auch Gewichte von 1. Pfund abwärts bis zu 3 Loth von Eisen zu fertigen; 
jedoch nur in Scheibenform mit Bezeichnung der Gewichtsgröße in erhabener Schrift auf der 
oberen Fläche und mit einer Oeffnung zu Justirung und Stempelung. 
#&# 7. Für den 1, 1 und 1 Centner ist außer der Cylinderform auch die Bombenform 
nachgelassen. 
Als kleinste Gewichtsstücke, welche die Form von Platten haben müssen, sind die Stücke 
unter ein Quent zu betrachten. Es ist aber zulässig, auch Gewichten bis zu und mit zwei 
Loth aufwärts ebenfalls diese Form zu ertheilen. 
Als Scheibenform kann im Allgemeinen nur eine solche betrachtet werden, deren Durch- 
messer mindestens das Doppelte der Höhe beträgt. 
Messinggewichte mit abzuschraubendem Kopfe oder nicht ganz ebenen oder angelötheten 
Boden sind unzulässig. 
K 8. Die Bestimmung § 37 sub b wird dahin erläutert, daß das Justiren der Messing- 
gewichte stets nur durch Abfeilen am Boden, dessen vollkommene Ebenheit dabei zu erhalten ist, 
nicht am Kopfe oder Umfange geschehen darf. 
Wo der volle Aichamtsstempel Platz hat, ist er unbedingt anzuwenden. 
	#Die Aichämter sind nur verpflichtet, solche Eintheilungen zu prüfen, deren Richtig- 
keit sie durch Vergleichung mit den ihnen übergebenen Normalen ermitteln können, d. h. bei 
Duodecimaltheilung die Theilungen nach Zollen, Linien und halben Linien und bei Decimal-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.