Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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theilungen die Eintheilung nach 10 und 100 Theilen des Fußes. Kommen daher andere 
Eintheilungen, z. B. in 16 Theile des Zolles vor, so haben sie nur die # Theilstriche des 
Zolles mit in die Prüfung zu ziehen. 
Es ist den Aichämtern unverwehrt, auch Garnweifen zu prüfen und zu stempeln. Da 
kein allgemeines gesetzliches Weifmaaß besteht, so ist die Prüfung folgendergestalt auszuführen: 
Der Umfang der Weife wird an mehreren Stellen, mindestens in der Mitte und an 
beiden Enden, mittels eines in ganze und viertheil Sächsische Zolle getheilten Meßbandes ge- 
messen. Weichen diese Messungen mehr als ein Procent von einander ab, so ist die Weife zu 
verwerfen. Bei geringeren Abweichungen wird das arithmetische Mittel aus den verschiedenen 
Messungen genommen und diese in ganzen und viertheil Zollen ausgedrückte Zahl nebst dem 
kleinen Brennstempel des Aichamtes auf die Weifenstäbe aufgebrannt. 
10. Es ist ferner auch die #1) Kanne für zulässig zu erachten. 
Durch Verordnung des Ministeriums des Innern vom 2 Ssten December 1858 sind 
mehrere im Folgenden der Vollständigkeit wegen wieder mit aufzunehmende Bestimmungen 
über blecherne und sonst aus Metall hergestellte Flüssigkeitsmaaße gegeben worden. 
Die Böden solcher Maaße dürfen nicht blos in den die Umfassung bildenden Cylinder einge- 
löthet sein, sondern müssen die unterste Stelle einnehmen und einen aufgebogenen Rand haben, 
welcher die cylindrische Wandfläche umgreift, mit dieser zu verlöthen und an einer Stelle der 
Löthung mit einem Zinntropfen zu Aufschlagung des Stempels zu versehen ist. 
Blechmaaße ohne Zäpfchen, welche durch Abschleifen des Randes geaicht werden, müssen 
oben mit einem aufgelötheten Bunde aus festem, ein Abschleifen gestattenden Metalle und 
dürfen nicht mit einem eingelegten Drahte versehen sein. 
Zäpschen sind nicht aufzulöthen, sondern einzunieten und auf der Nietstelle ist äußerlich 
ein Zinntropfen für die Stempelung anzubringen. Die Zäpfchen selbst müssen möglichst dünn 
sein. Zweckmäßig ist die Anbringung zweier, einander gegenüberstehender Zäpfchen. 
Maaße mit Schnautzen sind nur dann zulässig, wenn der den richtigen Inhalt begren- 
zende Flüssigkeitsspiegel noch unterhalb der Schnautze liegt. 
Maaße mit Schlitzen, durch deren untere Kante der Fassungsraum bestimmt wird, sind 
unzulässig. 
Sogenannte Aichkannen (— 1 8 Kannen) dürfen auch dann, wenn sie von Blech sind, 
tonnenförmig gestaltet sein. Der Flüssigkeitsspiegel muß aber dann bei richtiger Füllung im 
kleinsten oberen Querschnitte stehen. Die Lage dieses Spiegels ist nicht durch einen eingelöthe- 
ten Blechring, sondern durch drei gleichweit von einander stehende Zäpschen oder Kupferblech- 
stückchen, deren Nietstellen äußerlich mit einem Zinntropfen zu Aufnahme des Stempels zu 
versehen sind, anzugeben. 
Alle metallene Flüssigkeitsmaaße müssen äußerlich eine deutliche Bezeichnung des Inhalts 
in Kannen tragen, welche in der Zahl oder dem Bruchtheile der Kanne besteht — mit oder 
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Zu & 42 der 
Aichordnung.
	        
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