Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

(12 ) 
7) Verordnung, 
die mit der Fürstlich Reußischen Regierung zu Greiz wegen der Leichenpässe 
getroffene Uebereinkunft betreffend; 
vom 20sten Januar 1859. 
We gegenseitiger Anerkennung der von den competenten Behörden des einen Staates 
ausgestellten Leichenpässe, als gültiger Legitimationen zum Transporte von Leichen in und durch 
das Gebiet des anderen Staates, ist mit der Fürstlich Reußischen Regierung zu Greiz vom 
isten Februar dieses Jahres an in derselben Weise, wie dieß besage der Verordnung des unter- 
zeichneten Ministeriums vom 1 Aten Juli 1856 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 
1856, Seite 141) mit mehreren anderen deutschen Regierungen geschehen, eine Vereinbarung 
getroffen worden. Es wird daher dieß mit dem Bemerken andurch zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht, daß die Bestimmungen der nurgedachten Verordnung selbstverständlich auf die Abführ- 
ung von Leichen aus solchen Ortschaften, welche kraft bestehender Parochialverhältnisse an 
Friedhöfe im anderen Staatsgebiete gewiesen sind, nach diesen Friedhöfen keine Anwendung 
zu leiden haben. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, den 2 Osten Januar 1859. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. v. Beust. Weiß. 
  
MÆ 8) Bekanntmachung, 
die mit der Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Regierung über den paßpolizeilichen 
Dienst der im Bodenbacher Bahnhofe stationirten Polizeicommissare verabredete 
Uebereinkunft betreffend; 
vom 22sten Januar 1859. 
Ven Seiten der Königlich Sächsischen und der Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Regier- 
ung ist für nöthig befunden worden, über die, in der Uebereinkunft vom 31 tten December 
1850, die Sächsisch-Böhmische Eisenbahn betreffend (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 
1851, Seite 149), enthaltenen Vorschriften, welche sich auf die polizeiliche Paß= und Fremden- 
behandlung im Bahnhofe zu Bodenbach beziehen, einige erläuternde Bestimmungen zu treffen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.