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folgen. Die Anbringung von Reinigungsöffnungen im Dachraume selbst ist bei Gebäuden
dieser Art verboten.
§ 9. Die Erhitzung der Masse und der Stoffe, womit Pappdächer überstrichen und von
Zeit zu Zeit wieder frisch überzogen werden müssen, ist nur an völlig feuersichern und geschütz-
ten Orten und in keinem Falle in der Nähe von Holzwerk oder anderen leicht entzündlichen
Gegenständen gestattet.
§#10. Auf Gebänude, welche nach den geltenden baupolizeilichen Bestimmungen mit wei-
cher Dachung versehen werden dürfen, leiden nur die 9# 6, 7, 8 und 9 Anwendung.
11. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften 6& 1, 3, 4, 5, 6, 7 und 8
treten die Bestimmungen § 1 3 der Verordnung vom 1 lten März 1841 ein.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften § 9 werden mit Geldbußen von 5 Thalern bis
zu 5 0 Thalern bestraft.
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, insbesondere aber die Bauunternehmer und Bau-
handwerker, sowie die Baupolizeibehörden und deren technische Organe gebührend zu achten.
Dresden, am 29sten September 1859.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Von den im §& 2 der Verordnung vom 1 lten März 1841, baupolizeiliche Maaßregeln rc.
betreffend, erwähnten Surrogaten der harten Dachung sind Steinpappe (eine zu jener Zeit
unter dem Namen „Schwedische Steinpappe“ bekannte Masse von mit mineralischen Bestand-
theilen vermischter Pappe) und Cementdächer wegen ihrer Kostspieligkeit und der Schwierigkeit
der Behandlung ganz außer Gebrauch gekommen.
Die Lehmschindel= und sogenannten Dorn'schen Dächer dagegen haben sich als durchaus
unzweckmäßig und die ersteren sogar nicht viel weniger feuergefährlich erwiesen als Strohdächer.
An die Stelle dieser Dachdeckungsmittel sind in neuerer Zeit die Dachpappen (gewöhnlich
Theerpappen, im Handel aber gewöhnlich Steinpappen genannt) und Dachfilze getreten. Die
Dachpappen insbesondere sind bereits zu einer ziemlich allgemeinen Geltung gekommen, was
dazu aufgefordert hat, mit denselben, da die Zeit ihrer Verwendung noch zu kurz ist, um auf
Grund practischer Erfahrungen über die Tüchtigkeit dieses Materials in bau= und feuerpolizei-
licher Hinsicht mit völliger Sicherheit urtheilen zu können, in dieser Richtung amtliche Versuche
und Prüfungen vorzunehmen, wie dieß namentlich in Oesterreich, Preußen, Bayern, Sachsen
Lehmann.