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b) durch welche Art von Anlagen, ob durch blose offene Grabenzüge oder durch damit
zu verbindende Drainanlagen der Zweck zu erreichen sein werde, und letztern Falls
C) welche Richtung und Beschaffenheit man den Grabenzügen zu geben haben werde,
um dadurch zugleich künftigen Drainanlagen die erforderliche Vorfluth zu verschaffen.
3. Ob und in wieweit die Erörterung und Begutachtung dieser Fragen lediglich dem
ökonomischen Specialcommissar überlassen oder deshalb ein besonderer Sachverständiger zuge-
zogen werden soll, hängt, insofern es auf die hierüber an die betheiligten Grundstücksbesitzer
zu stellende Frage nicht deshalb zu einer Vereinigung sämmtlicher Betheiligten kommt, von den
Anträgen Einzelner unter denselben ab. Diesen ist jederzeit stattzugeben, aber den Antrag-
stellern dabei bemerklich zu machen, daß der dadurch entstehende Mehraufwand nach der zu
seiner Zeit darüber zu ertheilenden Entscheidung sie nach Befinden ausschließlich treffen könne.
4. Die für die Beantwortung der §& 2 unter a, b und c aufgestellten Fragen zugezo-
genen besonderen Sachverständigen haben die Kostenansätze für ihre Verrichtungen, insofern es
darüber nicht in Gemäßheit der Bestimmung § 288 des Ablösungsgesetzes vom 1 7ten März
1832 zu einer Vereinigung mit den Interessenten im Voraus kommt, nach den für die land-
wirthschaftlichen Zusammenlegungs-Specialcommissare bestehenden Vorschriften zu bemessen,
welche anliegend unter O zusammengestellt sind.
5. Den Zusammenlegungs-Specialcommissionen werden durch die Generalcommission die
Namen der den landwirthschaftlichen Kreisvereinen beigegebenen landwirthschaftlichen Commissare
mitgetheilt werden, welche vorzugsweise auch zu den oben unter 2 gedachten Erörterungen für
befähigt zu erachten und daher den Betheiligten dazu als Sachverständige von den Special-
commissionen vorzuschlagen sind.
Dresden, den 2 Ssten September 1859.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust. Demuth.
□D
1. Die Diäten für die landwirthschaftskundigen Specialcommissarien zu Ablösungen und
Gemeinheitstheilungen sind auf 2 Thlr. 1 Ngr. 7 Pfi täglich festgesetzt.
2. Die Commissarien sind für Arbeiten, welche sie in ihrer Behausung berrichten, nach
dem unter 1 angegebenen Maaßstabe zu liquidiren berechtigt, und es gelten hierbei acht Ar-
beitsstunden für einen Tag.
Z. Die Interessenten können für das Reisefortkommen der Commissarien durch Gestellung
von Zugpferden selbst sorgen. Die Commissarien haben daher die deshalb nöthige Aufforder-
ung an die Parteien in Zeiten gelangen zu lassen. Es wird angenommen, daß die Gestellung