Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1859. (25)

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von Pferden von Seiten der Interessenten nicht beabsichtigt werde, wenn auf die erlassene 
Aufforderung eine Erklärung bis zum vierten Tage vor dem Termine nicht erfolgt ist. 
4. Werden Zugpferde gestellt, so sind die Commissarien nur berechtigt, Wagenmiethe zu 
liquidiren, im entgegengesetzten Falle aber extrapostmäßige Ansätze für zwei Pferde nebst Wagen. 
5. Können bei den vorkommenden Reisen Posten benutzt werden, so können nur die 
tarifmäßigen Fahrgelder liquidirt werden. *r 
In gleicher Maaße wie die Posten müssen auch die Eisenbahnzüge benutzt werden, und 
es steht den Commissarien zu, sich hierbei der zweiten Wagenclasse zu ihrem Fortkommen zu 
bedienen. 
6. An Copialien sind — 2 Ngr. ö Pf. für den Bogen gewöhnlicher Schrift und 
— 4 Ngr. — für den Bogen Tabellenarbeit anzusetzen. 
7. Den Commissarien ist Wohnung, Expeditionslocal, Heitzung und Geleuchte von den 
Interessenten unentgeldlich zu gewähren. Nehmen sie außerdem noch Beköstigung an, so sind 
die betheiligten Interessenten berechtigt, ein Drittel der Diäten inne zu behalten. 
8. Alle den Interessenten abzufordernden Kosten und Verläge müssen zuvor von der 
Generalcommission festgestellt sein. 
I& 85) Bekanntmachung, 
das Statut der deutsch-katholischen Kirchengesellschaft in Sachsen betreffend; 
vom 17ten September 1859. 
D. Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts bringt die nachstehenden Bestimm- 
ungen des mit Genehmigung Sr. Majestät des Königs und unter Zustimmung des Ministe- 
riums der Justiz mittels Decrets vom 1 9ten Februar 1859 bestätigten Statuts der deutsch- 
katholischen Kirchengesellschaft in Sachsen hiermit zur allgemeinen Kenntniß. 
Dresden, am 1 7ten September 1859. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
Für den Minister: 
Dr. Hübel. 
  
Heymann. 
84. 
A. Rechte der Kirchengesellschaft als Gesammtheit. 
Der deutsch--katholischen Kirchengesellschaft als Gesammtheit stehen folgende Rechte zu: 
1) Sie beschließt 2c. und hat die selbstständige Verfügung über ihr Vermögen in der 
Weise, daß der Landes-Kirchenvorstand und die Synode, beziehendlich die Kirchengesellschaft 
selbst (letztere mittels Kirchenbeschlusses & 25) berechtigt und verpflichtet sind, über das der 
1859. 50
	        
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