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In Verfolg der deshalb gepflogenen commissarischen Verhandlungen ist die in der nachstehenden
Ministerialerklärung vom 2 3sten December 1858, welche gegen eine gleichlautende Erklärung des
Kaiserlich Königlich Oesterreichischen Ministeriums der auswärtigen Angelegenheiten am öten —
Januar dieses Jahres in Wien ausgewechselt worden ist, enthaltene Vereinbarung zwischen
beiden Regierungen getroffen worden.
Dieselbe wird nun mit Allerhöchster Genehmigung zur Kenntnißnahme und Nachachtung
hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Dresden, am 2 2 sten Januar 1859.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust. Weiß.
Ministerialerklärung,
die zwischen der Königlich Sächsischen und der Kaiserlich Oesterreichischen Regierung
über die Regelung des paßpolizeilichen Dienstes der beiderseitigen Polizeicommis—
sariate in dem Bahnhofe zu Bodenbach in Oesterreich getroffene Uebereinkunft
betreffend.
Mit Hinblick auf die Uebereinkunft, welche zwischen der Kaiserlich Oesterreichischen und der
Königlich Sächsischen Regierung am 31sten December 1850 geschlossen wurde, sind in Be—
ziehung auf die Ausführung. der darin enthaltenen Bestimmungen nachstehende Erläuterungen
zu geben und festzustellen für nothwendig befunden worden:
& 1. Für die Paß= und Fremdenbehandlung in dem Bahnhofe zu Bodenbach gilt der Allgemeine
Grundsatz, daß dieser Bahnhof ideell als Grenzpunkt zwischen Oesterreich und Sachsen für Bestimmungen.
jene Reisende anzusehen ist, welche entweder mit den Eisenbahnzügen direct aus Sachsen in
Bodenbach einlangen, oder welche mit den von Bodenbach in der Richtung gegen die Landes-
grenze verkehrenden Zügen den Stationspunkt Bodenbach in der Absicht verlassen wollen, um
die natürliche Landesgrenze zu überschreiten. Die Reisenden erster Art sind als nach Oester-
reich Einpassirende, jene der letzteren Art als aus Oesterreich nach Sachsen Auspassirende zu
betrachten (vergl. § 12). Z
6. Das in Bodenbach stationirte Kaiserlich Oesterreichische Polizeicommissariat ist ein Wirkungskreis.
Grenzpolizeicommissariat und übt als solches alle Rechte und Pflichten, welche in Beziehung auf der borrferir
Fremdenbehandlung und Paßwesen den Kaiserlich Oesterreichischen Grenzbehörden den be= 6 chörden.
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